2. rasch eine umfassende Überarbeitung der StVO zugunsten der Radfahrenden und Zufußgehenden auf Basis der ebenfalls seit Jahren vorliegenden Vorschläge vorzulegen.“
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Frau Ministerin, tun Sie das, was Ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Ihre Landtagsabgeordneten schon lange fordern! Nehmen Sie diese Segmente von Verkehrsteilnehmern, die sowieso benachteiligt sind, ernst – und wo ja auch ein vergleichsweise hoher Frauenanteil zu sehen ist, nämlich bei den FußgängerInnen, bei den RadfahrerInnen, auch beim öffentlichen Verkehr – und orientieren Sie Ihre Politik auch auf diese bis jetzt benachteiligten Bevölkerungsschichten und legen Sie daher insofern eine bessere StVO vor! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
22.24
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Die beiden soeben eingebrachten Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend datenschutzrechtliche Sanierung der 22. StVO-Novelle
eingebracht im Zuge der Debatte über Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 315/A der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Ferdinand Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (74 d.B.)
Die 22. StVO-Novelle sieht insbesondere die ausdrückliche gesetzliche Regelung von Section Control (incl. Festlegung der zu überwachende Strecke durch VO wie im VfGH-Erkenntnis vom 15.6.2007 verlangt), sowie von Abstandsmessung, Rotlichtüberwachung, Verkehrsüberwachung aus Fahrzeugen vor, jeweils soweit mit bildgebenden Verfahren – „videogestützte Verkehrsüberwachungssysteme“ – verbunden. Weiters soll sie die Frontfotografie ermöglichen, die zur grenzüberschreitenden Verfolgung insbesondere deutscher Verkehrssünder Voraussetzung ist, sowie Rahmenbedingungen für den Einsatz von Kameras zur Verkehrsbeobachtung incl Verwendung der dabei gewonnenen Daten festsetzen.
Der Antrag hat im Detail gravierende datenschutzrechtliche Schwächen, die u.a. auch der ÖAMTC in der Stellungnahme im Begutachtungsverfahren ausgeführt hat.
Die Erläuterungen gaukeln hier Lösungen und „restriktive Datenverwendungs- und Löschungsregelungen“ vor, was bei genauerer Betrachtung höchstens teilweise zutrifft:
Bei §98a, b, c, d, e fehlt jeweils eine Bestimmung über Löschung der Daten, die Übertretungen feststellen – diese könnten so nach Nutzung „ewig“ aufgehoben werden!
§98c Abs 3 letzter Satz ist nicht vollziehbar – ob das Kennzeichen des zB voranfahrenden Fahrzeugs für Zwecke des Ermittlungsverfahrens „zwingend erforderlich“ ist, wird sich erst im Zuge dieses Verfahrens herausstellen (wenn zB der belangte Lenker des auffahrenden Fahrzeugs „Hineinzwicken“ des Vorder-Fahrzeugs angibt.
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