In Artikel III wird in Ziffer 4 die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
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Ein zweiter Kritikpunkt ist, wie schon in unserem Abänderungsantrag von Dr. Fichtenbauer ausgeführt, dass die Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten nun auch durch Universitätsinstitute möglich sein soll. Dagegen gibt es massiven Widerstand von ganz breiten Bereichen der Justiz. Ich möchte nur ein paar Argumente, die hier gebracht wurden, anführen, um zu zeigen, wie das abgelehnt wurde. Mehr ist dem gar nicht hinzuzufügen.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes: Beeinträchtigung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und Unabhängigkeit gutachterlicher Tätigkeit, monopolistische Bevorrechtung.
Oder die Oberstaatsanwaltschaft Graz: verfassungsrechtliche Bedenken und ungleiche Behandlung von Sachverständigen.
Oder der österreichische Rechtsanwaltskammertag: Monopolstellung, keine Auswahlmöglichkeit für das Gericht, keine Ablehnungsmöglichkeit für Parteien, kaum Möglichkeit der Überprüfung, andere Sachverständige werden als Sachverständige zweiter Wahl anzusehen sein.
Die Richtervereinigung hat sich dagegen ausgesprochen. Die Wiener Landesregierung, die Österreichische Gesellschaft für gerichtliche Medizin.
Also so eine weitgehende Ablehnung hat es selten wo gegeben, und daher sollte man dem auch nähertreten und unserem Abänderungsantrag zustimmen. Überhaupt ist festzustellen, dass die Reform noch bedeutend besser wäre, wenn unsere Abänderungsanträge mitgetragen würden. (Beifall bei der FPÖ.)
22.10
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Mag. Stefan, ich gehe davon aus, dass es sich vorhin um ein Verlesen oder Versprechen gehandelt hat: Sie haben bei Ihrer Verlesung gesagt: „3. In Artikel III ...“ und nicht „In Artikel I ...“, wie es im schriftlichen Antrag lautet. Ich gehe davon aus, dass Sie das übersehen haben. (Abg. Mag. Stefan bejaht dies.)
Damit ist der Abänderungsantrag ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stefan und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 21, Bericht des Justizausschusses über den Antrag 271/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG) (106 d.B.), in der 16. Sitzung des Nationalrates (XXIV. GP), am 11. März 2009.
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