Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 303

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag 271/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jaro­lim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsord­nung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugs­gesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensop­fergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz - 2. GeSchG), in der Fassung des Ausschussberichts (106 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I (Änderung der Exekutionsordnung) wird in Ziffer 1 das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2. In Artikel I (Änderung der Exekutionsordnung) wird in Ziffer 3 die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

3. In Artikel I (Änderung der Exekutionsordnung) wird in Ziffer 4 die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

Begründung

Im Bereich der Wegweisungen gibt es ein großes Missbrauchspotential. Es ist ein Leichtes, ungerechtfertigter Weise Wegweisungen zu erwirken. „Im Hinblick auf den massiven Eingriff in die Rechtsposition des Antragsgegners“ (Zitat aus der Begründung des Antrags) und auf die Missbrauchsmöglichkeiten ist eine Wegweisung von einem halben Jahr (aus der eigenen Wohnung) mit dem Institut der einstweiligen Verfügung nicht vereinbar. Das Argument, der Antragsteller könne in nur drei Monaten keine neue Wohnung suchen hinkt im Vergleich zum Antragsgegner, da dieser innerhalb weniger Minuten sein Hab und Gut zu packen bzw. zu verlassen hat.

Die Wegweisung wirkt als Präjudiz bei Folgeverfahren auf Scheidung, Obsorge und Besuchsrecht. Von Frauen, die sich in Frauenberatungsstellen informiert haben wissen wir, dass die Scheidung über den Weg einer ungerechtfertigten Wegweisung sogar empfohlen wird. Die von Frauenberatungsstellen empfohlene Vorgangsweise sieht in etwa so aus: Die Frau soll warten bis ein Fußballspiel oder ähnliches im Fernsehen ausgestrahlt wird, nachdem der Mann im besten Fall ein oder zwei Biere getrunken hat soll die Polizei angerufen und der Exekutive gegenüber angegeben werden man sei bedroht worden. Wird eine Wegweisung erwirkt, so seien Scheidungs-, Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren kein Problem mehr.

Diese Informationen kommen von Frauen, die sich wegen diverser Beziehungsproble­men beraten lassen wollten und selbst eine Scheidung nicht in Erwägung gezogen hätten.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordne­ter Mag. Steinhauser. Gewünschte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


22.10.44

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir werden dem Gewaltschutzpaket zustimmen. In vielen Punkten entspricht es ja langjährigen Forderungen der Interventionsstellen und der Frauenhäuser.

Ein Satz aber zum Kollegen Stefan. Ich weiß nicht, ob ich mich verhört habe – korrigie­ren Sie mich, wenn das der Fall sein sollte! –: Haben Sie tatsächlich davon gespro-


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