Ein weiterer Aspekt ist es, das Doppelstudium zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu entzerren. Die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist eine medizinische Spezialdisziplin, die nach dem Ärztegesetz sowohl den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin als auch der Humanmedizin erfordert. Es schließt sich daran die Ausbildung an einer Institution für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie die Ausbildung in chirurgischen Nebenfächern an.
Die Aufgaben dieser Disziplin sind vielfältig. Mit dieser Novelle ist der Abschluss des Zahnmedizinstudiums nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Facharztausbildung, sondern ist erst für die Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt erforderlich. Dadurch entsteht für die Studierenden ein zeitlicher Spielraum. Die Absolvierung des Doppelstudiums wird erleichtert und vermutlich einem zukünftigen Mangel in dieser Berufsgruppe entgegengewirkt.
Eine Neuerung ist es auch, dass dem Gesundheitsministerium das Recht eingeräumt wird, durch eine Verordnung sogenannte Mangelfächer festzulegen, bei denen zeitlich limitiert von den sehr strengen formalen Voraussetzungen des Ärztegesetzes für Ausbildungsstellen abgegangen werden kann.
Außerdem wird im Ärztegesetz die 1 : 1-Regelung für die Bewilligung von Ausbildungsstellen entschärft werden, nämlich Ausbildungsverantwortlicher plus Facharzt, also plus ein weiterer Facharzt. Dies wird schon seit längerer Zeit gefordert.
Des Weiteren ist positiv hervorzuheben, dass es Verbesserungen für die jungen, auszubildenden Ärztinnen und Ärzte, nämlich für die Famulanten, gibt und dass es hier mehr Rechtssicherheit gibt.
Diese Novellierung ist zu begrüßen, denn sie entschärft Probleme, macht einiges einfacher und unbürokratischer und schafft mehr Rechtssicherheit. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
11.07
Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wir kommen zu den Abstimmungen, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf betreffend 12. Ärztegesetz-Novelle samt Titel und Eingang in 181 der Beilagen.
Meine Damen und Herren! Wenn Sie für diesen Gesetzentwurf sind, bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist angenommen.
Wir kommen zur dritten Lesung.
Wenn Sie auch in dritter Lesung dem Gesetzentwurf zustimmen, bitte ich um ein Zeichen. – Der Gesetzentwurf ist auch in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Gesundheitsausschusses, seinen Bericht 182 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Wenn Sie dem Ihre Zustimmung erteilen, bitte ich um ein Zeichen. – Das ist angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Gesundheitsausschusses, seinen Bericht 183 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Wenn Sie dem Ihre Zustimmung erteilen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist angenommen.
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