Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu ihre Zustimmung geben, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit und damit angenommen.
Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (160 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (278 d.B.)
17. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 670/A der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Otto Pendl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2009) (279 d.B.)
18. Punkt
Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden (280 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 16 bis 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster gelangt Herr Abgeordneter Windholz zu Wort. Ich stelle die Uhr auf 2 Minuten, wie gewünscht, mache aber darauf aufmerksam, dass die Gesamtrestredezeit Ihrer Fraktion 4 Minuten beträgt. – Bitte, Herr Abgeordneter.
22.34
Abgeordneter Ernest Windholz (BZÖ): Geschätzte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Die Tagesordnungspunkte 16 bis 18 werden unsere Zustimmung finden. Ich darf ganz kurz darauf eingehen.
Endlich wird ein bis jetzt als Graubereich bezeichneter Bereich tatsächlich geregelt: die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie, sprich, von Internet und E-Mail – bis jetzt ein Graubereich. Diesbezüglich wird im Gesetzestext stehen: „grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke“. Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet, dass natürlich Ausnahmen zulässig sind.
Es wird eine Verordnung geben, in der detaillierte Nutzungsgrundsätze festgeschrieben sind. Dies ist absolut begrüßenswert, damit es auch tatsächlich Spielregeln für die öffentlich Bediensteten gibt.
Auch sehr gut ist, dass man Vorsorge trifft, damit es nicht zu einer überschießenden und unverhältnismäßigen Kontrolle durch den Dienstgeber kommt beziehungsweise diese hintangehalten wird.
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