Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 162

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Dieses Gesetz ist, wie schon gesagt, maximal eine Notlösung und zeigt wieder einmal, dass es in Umweltfragen in Österreich eher darum geht, Notlösungen zu schaffen, an­statt wirklich konstruktive Umweltpolitik zu betreiben. Daher bin ich wiederum der Mei­nung: Österreich braucht ein starkes und unabhängiges Umweltministerium! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.55


Präsident Fritz Neugebauer: Der Entschließungsantrag wurde ordnungsgemäß ein­gebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Brunner, Freundinnen und Freunde betreffend REACH-Ver­ordnung

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Umweltausschusses über ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (234 d.B.)

Durch die europäische Chemikalienpolitik (REACH-Verordnung) werden Hersteller und Importeure chemischer Stoffe verpflichtet, sich bei der Europäischen Chemikalienagen­tur (ECHA) zu registrieren. Dazu kommt die Beschränkung bestimmter Stoffe und Zubereitungen und die Einführung eines Zulassungsregimes für besorgniserregende Stoffe. Die Registrierung von Stoffen, der inhaltlich wichtigste Teil der REACH-Verord­nung, ersetzt die bisherige Anmeldepflicht für neue Stoffe im Chemikaliengesetz 1996.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verord­nung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird, implementiert die Vor­gaben der europäischen Chemikalienpolitik in das österreichische Recht.

Grundsätzlich ist dabei festzuhalten, dass das gegenständliche Gesetzesvorhaben nur als Übergangslösung betrachtet werden kann und dass einer konsistenten Neurege­lung – wie sie etwa als ChemG 2008 vorgeschlagen wurde – entschieden der Vorzug zu geben ist. Im Vorblatt zum Gesetz ist auch festgehalten, dass die Neufassung des Chemikaliengesetzes 1996 eine Alternative zum bestehenden Gesetz dargestellt hätte, aus zeitlichen Gründen soll aber nunmehr das gegenständliche Gesetzesvorhaben ver­abschiedet werden.

Insbesondere fehlen beim gegenständlichen Gesetzesvorhaben klare Regelungen und Aktualisierungen im Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt.

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) stellt in österreichischen (Klein)Betrieben hinsichtlich des Gesundheitsschutzes von ArbeitnehmerInnen und KonsumentInnen und auch hin­sichtlich der ökologischen Auswirkungen von Stoffen und Zubereitungen das wichtigste und bekannteste Informationsmedium dar. Klare Regelungen zum Sicherheitsdaten­blatt sind daher besonders dringlich. Insbesondere müssen die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt an die REACH-Verordnung angepasst werden und die Pflicht zur Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern muss ausgedehnt werden. Zum Beispiel sol­len Sicherheitsdatenblätter für alle Zubereitungen und Stoffe – und nicht nur für gefähr­liche – verpflichtend mitgeliefert werden müssen und auch das Arbeitsinspektorat muss Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern erhalten. Weiters ist auch die Nennung der Stoffe im Sicherheitsdatenblatt zu normieren.

Im gegenständlichen Gesetzesentwurf ist zur Vollziehung der REACH-Verordnung das Einvernehmen des BMLFUW mit dem BMWFJ vorgesehen. Die alleinige Zuständigkeit


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