Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 163

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des BMLFUW für jene Bereiche, die die Wirtschaft nicht betreffen, ist im Sinne der Ein­fachheit und Zweckmäßigkeit zu bevorzugen.

Ein weiterer Kritikpunkt am gegenständlichen Gesetzesvorhaben besteht darin, dass darin, anders als im Entwurf "ChemG 2008", die Unterstützungsfunktion durch das Um­weltbundesamt, wie sie auch gemäß dem Umweltkontrollgesetz vorgesehen ist, nicht dezidiert angeführt wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat bis Juni 2010 einen Vorschlag für ein novelliertes Chemikaliengesetz vorzulegen. Der Vorschlag soll sich am Begutachtungsentwurf "ChemG 2008" orientieren und insbesondere im Konsens mit Umweltbundesamt, Bun­desarbeitskammer und Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erstellt werden.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hornek. – Bitte.

 


14.55.37

Abgeordneter Erwin Hornek (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Brunner, wir haben einen hervorragenden Umweltminister, und daher ist Ihre Forderung obsolet. (Beifall bei der ÖVP.)

Sehr geehrte Damen und Herren! Das Chemikalienrecht der Europäischen Union wur­de in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt. Da eine gemeinschaftliche Verpflich­tung besteht, muss Österreich nachjustieren.

Das Chemikalienrecht der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt und verbessert. Die REACH-Verordnung regelt die behördlich über­wachte Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und basiert auf der Eigenverantwortung der Industrie.

Es dürfen nur Stoffe in Verkehr gebracht werden, welche registriert sind. Jeder Herstel­ler oder Importeur muss für Stoffe, die in die REACH-Verordnung fallen, eine eigene Registriernummer haben. Die Bewertung dieser Stoffe kann auch ein Beschränkungs- oder ein Zulassungsverfahren nach sich ziehen.

Bei Beschränkungen sind einzelne Anwendungen des Stoffes verboten. Bei zulas­sungspflichtigen Stoffen sind alle Anwendungen des Stoffes verboten, es sei denn, man bekommt eine Zulassung für eine bestimmte Anwendung.

Ziel der REACH-Verordnung ist es, die Verantwortlichen der chemischen Industrie stär­ker in die Pflicht zu nehmen und Gefahren sowie Risken von gefährlichen Chemikalien durch bessere Datengrundlage zukünftig noch früher erkennbar zu machen und besei­tigen zu können.

Die EU hat mit dem Erlass der REACH-Verordnung einen wesentlichen Schritt in der Chemikalienpolitik für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen gesetzt. Das Che­mikaliengesetz aus 1996 soll vorrangig an die REACH-Verordnung angepasst werden. Das heißt, Regeln, die nicht der Europäischen Union entsprechen, müssen aufgeho­ben werden, und es sollen einzelne Verwaltungsvereinfachungen erzielt werden. Dazu


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