eingebracht in der 33. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 1. September 2009 im Zuge der Behandlung des Berichtes des Finanzausschusses über den Antrag 681/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG) (323 d.B.)
Derzeit ist nach den Bestimmungen des B-VG nicht zweifelsfrei, ob dem Rechnungshof etwa bei der Übernahme von Haftungen eine Prüfkompetenz zukommt, wenn diese für Unternehmungen bzw. Privatrechtssubjekte übernommen werden. Insbesondere im Hinblick auf das Finanzpaket (Bericht 683 des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 682 d.B.), welches in der XXIII GP am 20. Oktober 2008 im Nationalrat und am 21. Oktober 2008 im Bundesrat beschlossen wurde, das eine gesetzlichen Grundlage geschaffen hat, die den Bund in die Lage versetzt, rasch Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu setzen, sind die fehlenden Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes nicht bedacht worden.
Diese Maßnahmen umfassen etwa
Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme von Bundeshaftungen zu Gunsten einer Clearingstelle (§ 1 Abs. 1 IBSG);
Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, namens des Bundes die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler (d.h. der Kreditgeber oder die Kreditgeberin kann sich aussuchen, ob er oder sie bei Zahlungsrückständen die Forderung bei dem Hauptschuldner bzw. der Hauptschuldnerin oder gleich bei dem Bürgen bzw. der Bürgin eintreiben will – Zitat aus help.gv.at.) oder in Form von Garantien für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen (§ 1 Abs. 4 IBSG);
Übernahme von Haftungen (Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 FinStaG)
direkte Zuführung von Mittel an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mittelzufuhr durch Dritte (§ 2 Abs. 1 Z. 3 FinStaG); Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zum Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Z 4 FinStaG);
Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtungen der Banken nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, falls diese Sicherungseinrichtungen die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten können (§ 93a Abs. 3 Bankwesengesetz).
Zu den "finanziellen Auswirkungen" der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz halten die Erläuterungen fest: "Die mit dem Bundesgesetz allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten beträchtlich sein, sind jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen."
Fest steht, dass öffentliche Mittel einzusetzen sind, und dieser Einsatz der Steuermittel in bedeutendem Umfang "Gebarung des Bundes" iSd Art. 121 Abs. 1 B VG darstellt.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
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