Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 93

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Darüber hinaus ist in dieser Regierungsvorlage vorzusehen, dass bei gleicher Quali­fizierung von Bewerbern für eine Anstellung Elternteile gegenüber Kinderlosen zu bevorzugen sind.“

*****

Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.46


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Antrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kitzmüller, Strache, Kickl und weiterer Abgeordneter betreffend Bevorzugung von Elternteilen am Arbeitsmarkt,

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 1, Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (340 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landar­beitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, den Antrag 258/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze im Kinderbetreu­ungsgeldgesetz sowie den Antrag 268/A(E) der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung und Ausbau des Kinderbetreu­ungsgeldes (362 d.B.), in der 41. Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 22. Oktober 2009.

Schon im antiken Rom wurden Mehrkindfamilien gefördert, um gegen den Gebur­tenschwund vorzugehen. Unter Kaiser Augustus (63 v. Chr. - 14 n. Chr.) wurde das „ius trium liberorum“ (Drei-Kinder-Recht) eingeführt. Damit wurden Bürger Roms ausgezeichnet, wenn sie mindestens drei Kinder hatten oder sich um Rom verdient gemacht hatten. Mit diesem Recht waren beispielsweise ein leichterer Zugang zu und schnellerer Aufstieg in Ämtern sowie steuerliche und erbrechtliche Vorteile verbunden. Mütter von mehreren Kindern wurden durch dieses Recht zu juristischen Personen erhoben. Im Gegenzug verloren beispielsweise Unverheiratete durch die Gesetze des Augustus das Anrecht auf Erbschaften, kinderlosen Ehepaaren wurde nur die Hälfte des Erbrechts zugesprochen. Von bestimmten höheren Ämtern wie der Prätur und der Verwaltung von Provinzen blieben Kinderlose ausgeschlossen. Mütter von drei oder mehr Kindern wurden zudem beim Tode ihrer Gatten von der sonst üblichen Vormundschaftspflicht freigestellt.

Auch im modernen Frankreich sind viele familienrechtliche Erleichterungen und Vor­teile von der Anzahl der Kinder abhängig. So wird beispielsweise für die ersten beiden Kinder im Familiensplittingsystem der Faktor 0,5, für das dritte Kind hingegen der Faktor 1 für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer herangezogen. Dadurch wirkt sich das Steuersplitting ab Geburt eines dritten Kindes überproportional aus.

In Österreich sind die Anreize, mehr als ein Kind zu bekommen, gleich null. Die Statistik Austria hat erhoben, dass das äquivalisierte Nettohaushaltseinkommen 2007 mit der Anzahl der Kinder massiv sinkt. Verfügen Mehrpersonenhaushalte ohne Kinder


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite