Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 214

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18.56.097. Punkt

Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungs­vorlage (332 d.B.): Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009) (365 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Schmuckenschlager; er möchte keinen Bericht erstatten.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Spadiut. – Bitte.

 


18.56.34

Abgeordneter Dr. Wolfgang Spadiut (BZÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Änderung des Weingesetzes sieht in § 8 vor, die Bezeichnung „Tafelwein“ aufzuheben. Der bisherige Tafelwein hat ja an Grund­anfor­derungen nur, nicht verdorben zu sein. Es durften Etiketten weder kleinere geo­graphische Angaben, Jahresbezeichnungen oder Sortenbezeichnungen aufweisen.

Die neue Regelung sieht eine Hektar-Höchstbegrenzung von 9 000 kg oder 6 750 Liter Wein sowie auch eine typische Eigenart hinsichtlich Rebsorte und Jahrgang vor. – Damit endet aber die angebliche Verbesserung zum alten Tafelwein schon. Hinkünftig kann dieser Wein nämlich Etiketten mit der Sortenbezeichnung und/oder dem Jahr­gang aufweisen. Somit könnten oder können qualitativ minderwertige Weine durch ent­sprechende Flaschen und Etiketten genauso aussehen wie hoch qualitative Produkte.

Die Winzer begrüßen diese Änderung. Interessant ist aber, dass im Herbst 2008 der Präsident des Österreichischen Weinbauverbandes, Josef Pleil, wenig Freude mit dieser Änderung hatte, hat er doch gesagt: Wir müssen es schaffen, dass wir nicht guten österreichischen Qualitätswein zugunsten eines sortenbezeichneten Tafelweins zu Grabe tragen! Anders hört sich das schon im September 2009 an. Da hat er gesagt: Wir brauchen dringend den Beschluss des österreichischen Weingesetzes, damit das Qualitätsniveau des österreichischen Weines keinen Schaden nimmt und weder Produzenten noch Konsumenten bezeichnungsrechtlich verwirrt werden! Der Grund für diesen Sinneswandel ist rätselhaft. Vielleicht war die Aussage im Herbst des Vorjahres auch durch die bevorstehenden Nationalratswahlen beeinflusst.

Mit der neuen Bezeichnung ist es für den Konsumenten schwer möglich, zwischen min­derwertigem und qualitativ hochwertigem Wein zu unterscheiden. Der Käufer muss sich bis ins Detail mit den Etiketten beschäftigen, um den Unterschied herauszufinden.

Wir müssen diesem Gesetz die Zustimmung versagen, da es die Qualität öster­reichischer Weine in der Vermarktung zu verschleiern hilft und bestehende regionale Qualitätsmerkmale benachteiligt. (Beifall beim BZÖ.)

Gerade in Österreich, das sich nach dem Weinskandal durch intensive Bemühungen vor allem um die gute Qualität seinen Namen auf dem internationalen Weinmarkt zurückerkämpft hat, sollte solch ein Paragraph in einem Weingesetz nichts verloren haben. (Beifall beim BZÖ.)

18.59


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schmucken­schla­ger. – Bitte.

 


18.59.33

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf kurz auf das


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