31. Keine Aufenthalts- und andere Rechte für die PartnerInnen von Diplomaten und Bediensteten internationaler Organisationen in völkerrechtlichen Verträgen, wie bspw. Amtssitzabkommen
32. Keine Mitversicherung der Stiefkinder in der Krankenversicherung (§ 123 ASVG, § 83 GSVG, § 78 BSVG u.a.)
33. Keine erhöhte Witwen-/Witwerpension nach Zerrüttungsscheidung bei Betreuung eines gemeinsam adoptierten Kindes (§§ 215, 264 ASVG; § 145 GSVG; § 136 BSVG; § 19 PensionsG u.a.)
34. Geringerer Anspruch (2 ½ Jahre ggü. lebenslang bei der Ehe) des überlebenden Stiefelternteils auf Witwen-/Witwerpension (§ 258 ASVG, § 136 GSVG; § 127 BSVG u.a.)
35. Keine Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Schwiegereltern (§ 14a AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.)
36. Erschwerte Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Stiefkinder (§ 14a, 14b AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.)
37. Keine Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (§§ 50b, 75 BDG, § 29b VBG, § 10 GehaltsG u.a.)
38. Erschwerter Pflegeurlaub für die Stiefkinder (§ 16 UrlG; § 76 BDG, § 29f VBG u.a.)
39. Politiker-Witwen-/Witwerpensionen (§ 6 BezügebegrenzungsG)
40. Keine Abfertigung öffentlich Bediensteter bei gemeinsamer Adoption eines Kindes (§ 84 VBG)
41. Geringere Zuteilungsgebühr und Umzugsvergütung nach der Reisegebührenvorschrift für öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift)
42. Keine Kinderzulage für betreute
Kinder des/der verstorbenen PartnerIn bei Wit-
wen-/Witwerpensionen öffentlich Bediensteter (§ 25
PensionsG)
43. Keine Zulage zur Waisenpension des Stiefkindes bei Ableben des eingetragenen Partners (des Stiefelternteiles) (§§ 18, 24, 48 PensionsG)
44. Keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten des verstorbenen eingetragenen Partners im Recht öffentlich Bediensteter (§ 25a PensionsG)
45. Kein Kinderzuschuss für Stiefkinder bei der Auslandsverwendungszulage von öffentlichen Bediensteten (§ 21a GehaltsG)
46. Kein Zuschuss für eingetragene Partner von öffentlichen Bediensteten, die (bei Versetzung des Bediensteten ins Ausland) im Interesse des Kindes im Inland bleiben (§ 21d GehaltsG)
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Bundesministerin Mag. Bandion-Ortner. – Bitte.
11.44
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ja, versprochen – gehalten! (Ironische Heiterkeit bei FPÖ, BZÖ und Grünen. – Abg. Dr. Moser: Gebrochen!) Ich habe von Anfang an versprochen, dass bis Jahresende eine Lösung auf dem Tisch liegt, die sich mit der gegenseitigen Anerkennung und mit der rechtlichen Absicherung von gleichgeschlechtlichen Paaren beschäftigt. Es ist eine ausgewogene Lösung. Das merkt man hier auch an den Reaktionen.
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