20.19
Abgeordneter Dipl.-Ing. Gerhard Deimek (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Kurz und knapp, wie Herr Grillitsch sagt. Richtig.
Es geht darum, eine Lücke zu schließen, eine Lücke, die sich letztlich aufgetan hat. Man sieht den Unterschied zwischen dem, was der Gesetzgeber wollte, was dann in der Lehre verbreitet wurde, und was dann im Endeffekt in der Rechtsprechung durch den OGH daraus gemacht wird. Natürlich muss man bei der Bereinigung dieses Punktes, wie schon der Kollege Maier angeführt hat, bei der Aufklärungspflicht, ein bisschen aufpassen, nämlich dort, wo eigentlich schon fast der Großteil der Kredite über die Vermittler, über die privaten Vermittler, AWD und wie sie alle heißen, läuft.
Da ist natürlich der Konnex mit der EU herzustellen, man muss das gemeinsam machen. Der erste Schritt sollte, würde ich empfehlen, trotzdem auf nationaler Ebene getan werden. Wenn er sich zeitlich nahe mit der EU verbinden lässt, ist es gut. Ansonsten hilft es auch dem Europäischen Parlament, das sich offenbar langsam, aber sicher gegenüber der Kommission emanzipiert, wenn wir es darin unterstützen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
20.20
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dolinschek. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.20
Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, bei diesem Antrag zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes ist von Frau Kollegin Schatz sehr ausführlich dargestellt worden, wo die Problematik liegt. Es geht konkret darum, Ehepartner – sehr oft sind es die Frauen –, die für einen Kredit des Partners oder Ex-Partners mit ihrem Liegenschaftsvermögen haften, zu entlasten.
Wenn Kollege Maier jetzt sagt, das darf sich nicht auf die Banken beschränken: In diesem Antrag steht nichts von Banken drinnen, da sind auch private Kreditgeber gemeint. Genau dort gehört der Hebel angesetzt. In diesem Zusammenhang gibt es ja auch schon eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2007, die gemäß § 25c des Konsumentenschutzgesetzes besagt, es muss ein Gläubiger einen Verbraucher, der als Mitschuldner, Bürge oder Garant einer Verbindlichkeit beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweisen, sodass er erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen wird können.
Dass das aber auf Pfandsteller nicht anwendbar ist, das ist die Problematik, und darum geht es jetzt. Dieser Antrag ist meiner Meinung nach wichtig, und das soll im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes auch dahin gehend geändert werden. Ich hoffe nur, dass dieser Antrag dann nicht vertagt wird.
Frau Kollegin Schatz, nur eines verstehe ich nicht: Sie haben im Antrag geschrieben, dass er dem Justizausschuss zugewiesen wird. Ich finde, das sollte man eigentlich im Konsumentenschutzausschuss behandeln. Wir hätten ja am 15. April die Gelegenheit dazu, wenn die Frau Justizminister sich herablässt und einmal in diesen Ausschuss kommt. Bisher hat sie es ja immer abgelehnt, dort für eine allgemeine Aussprache zur Verfügung zu stehen.
Ich stehe diesem Antrag jedenfalls positiv gegenüber. (Beifall beim BZÖ.)
20.22
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist nun niemand mehr gemeldet. Ich schließe die Debatte.
Ich weise den Antrag 952/A dem Justizausschuss zu.
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