Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung / Seite 164

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Darüber kann man natürlich diskutieren. Ich persönlich bin der Meinung, dass es eine hoheitliche Aufgabe wäre und nicht die Aufgabe der AMA, eine gentechnikfreie Pro­duktion sicherzustellen. Denn das, Kollege Pirklhuber, hängt mit der Erklärung der Kommission zusammen, die es seit Kurzem gibt. Die Kommission will vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten künftig selbst über den Anbau genetisch veränderter Organis­men entscheiden können.

Was heißt das? – Es wird Aufgabe des zuständigen Gesundheitsministers und des zuständigen Landwirtschaftsministers sein, für eine gentechnikfreie Produktion zu sorgen. Es wird aber nicht die Aufgabe der AMA sein, das zu regeln. Daher sehen wir keine Veranlassung, diesem Antrag derzeit zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

17.49


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Eßl. – Bitte.

 


17.49.09

Abgeordneter Franz Eßl (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Pirklhuber hat einen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird, und einen Fristsetzungsantrag dazu eingebracht. Gesprochen hat Kollege Pirklhuber allerdings über das Gütesiegelgesetz. Ich glaube, wir sollten uns doch mit dem vorliegenden Antrag auseinandersetzen.

Kollege Maier hat auch mit dem letzten Satz erwähnt, was Kollege Pirklhuber mit seinem Antrag bezweckt: erstens, dass man der AMA die gentechnikfreie Produktion als Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich übertragen soll, nämlich durch diesen § 3 Abs. 1 Z 2 im AMA-Gesetz.

Zweitens sollen aufgebrachte Marketingbeiträge für biologisch erzeugte Produkte, auch wenn sie nicht als solche vermarktet werden, ausschließlich für Absatzförderungs­maßnahmen für Produkte aus biologischer Produktion verwendet werden. Das wird geregelt in § 21j Abs 2 des AMA-Gesetzes.

Ich darf dazu feststellen, was die gentechnikfreie Produktion betrifft: Diese Möglichkeit ist bereits jetzt im AMA-Gesetz durch § 21a abgedeckt, auch wenn es da nicht explizit erwähnt wird. Es heißt da konkret: § 21a Abs. 1 Z 2 ermöglicht die Verwendung des Agrarmarketingbeitrages zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsver­besserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Ver­braucher­schutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigen­schaften dieser Erzeugnisse.

Jetzt könnte man natürlich sagen, wenn man es erwähnt, dann ist eigentlich all das, was nicht erwähnt ist, nicht möglich. Das könnte durchaus auch ein Schuss nach hinten sein. Daher ist es, glaube ich, nicht unbedingt zweckmäßig, dass man das jetzt so macht.

In den AMA-Qualitätsrichtlinien für das AMA-Gütesiegel ist die Gentechnikfreiheit als freiwilliges Modul bereits enthalten. Und ich weise noch einmal darauf hin: Wenn das AMA-Gütesiegel auf der Packung ist, dann kann man garantiert davon ausgehen, dass der Rohstoff tatsächlich zu 100 Prozent aus Österreich kommt, außer bei Mischpro­dukten, wenn zum Beispiel im Joghurt Vanille oder in der Wurst Pfeffer enthalten ist, der von woanders kommt. Aber beim Fleisch und bei der Milch ist zu 100 Prozent Österreich drinnen.

Was den zweiten Punkt betrifft, diese Zweckbindung für die Bio-Absatzförderung: Kol­lege Pirklhuber sagt, dass nur die tatsächlich als Biomilch verwendete Milch als Basis für die Zuweisung der AMA-Marketingmittel herangezogen wird. Das stimmt nicht, weil bereits seit dem Jahr 2008 die gesamte Biomilchproduktion dafür herangezogen wird.

 


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