kannt hat, dass die Abänderung, die wir heute vorgeschlagen haben – nämlich fünf Arbeitstage, in Wirklichkeit sind es acht Tage –, dem Wunsch seiner Fraktion nach einer Acht-Tage-Frist schon sehr nahe kommt. Ich denke, dass man bei dieser Frist die gesamten Interessen, die eine Rolle spielen, sehen muss.
Es geht ja nicht nur um die Fortführung des Unternehmens, um das Interesse am Überleben eines insolventen Unternehmens, sondern auch um die Interessen der Vertragspartner dieses Unternehmens. Die Volkswirtschaft und das Gesamtsystem hätten nichts davon, wenn im Interesse der Fortführung andere Unternehmen negativ betroffen wären, die ihren Vertrag weiter erfüllen müssen, aber trotzdem innerhalb kurzer Zeit eine Entscheidung des Masseverwalters brauchen. Würden wir diese Frist also sehr lange ausdehnen, wie von manchen gefordert wird, hätte das zur Folge, dass sich der Vertragspartner in einer unsicheren, unklaren Situation befände. Noch mehr, er käme vielleicht selbst seinen Vertragspartnern gegenüber in Verzug und hätte dann ebenfalls negative Folgen zu gewärtigen; mit allen negativen Auswirkungen auch auf den Umkreis dieses Unternehmens. Ich glaube, dass es richtig ist, die Fortführung des Unternehmens zu erleichtern, aber auch eine kurze Frist vorzusehen.
Das, was von einem meiner Vorredner als Privileg der Banken gesehen und auch schon im Justizausschuss diskutiert wurde, wird offensichtlich – ich würde sagen, sogar bewusst – missverstanden. (Abg. Scheibner: Nein! Das wird nicht missverstanden! Das ist eine Tatsache!) Es geht nicht um ein Privileg für Banken, sondern es ist zu sehen, dass – es geht ja darum, dass Kreditmittel nach der Insolvenzverfahrenseröffnung nicht mehr ausgezahlt werden müssen – realistischerweise im Normalfall die Kreditauszahlung der Kreditgewährung sehr nahe ist.
Wann ist das nicht der Fall? – Schon in der Sanierungsphase, wenn ein Unternehmen schon in Schwierigkeiten ist. (Abg. Scheibner: Ja, aber der kleine Zulieferer muss weiter leisten!) Würde man diese Bestimmung nicht vorsehen, wäre das für die Banken nicht negativ. Im Gegenteil: Dann würde ein Unternehmen, das vielleicht schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, keine Kreditmittel mehr gewährt bekommen. Und das wäre auch negativ. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
12.42
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Hübner. – Bitte.
12.42
Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Ministerin! Liebe Zuhörer in den Bänken! Auch ich kann mich dem soeben Gesagten nur anschließen: Ja, dieses Gesetz ist im Prinzip gelungen. Es ist eine schwierige Arbeit gewesen, und auch die Problemstellung ist gut gelöst worden – im Gegensatz zu vielen anderen Versuchen, die es ja gegeben hat, das ist ja nicht die erste und einzige Novellierung von insolvenzrechtlichen Bestimmungen. Ich erinnere etwa an das Gesetz über das Vorverfahren im Konkurs – eine reine Kopf- und Totgeburt des Justizministeriums. Ich glaube, es hat bis heute, nach zehnjähriger Dauer dieser Einrichtung, nicht einmal eine zweistellige Zahl an Verfahren gegeben. Das wird uns mit dieser Novellierung nicht passieren, weil man im Wesentlichen auf bewährte Institutionen „aufsetzt“ und zwei Verfahren, die eigentlich zusammengehören, auch rechtlich verbindet, nämlich Konkurs und Insolvenz.
Trotzdem: Kritik muss sein. Nichts ist perfekt, und dieses Gesetz ist auch weit davon entfernt, perfekt zu sein. Ich komme zu sprechen auf § 25a, der angesprochen wurde. Das ist jener Teil, der die Auflösung von Verträgen im Insolvenzverfahren regelt. Leider hat die Frau Ministerin hier wieder nicht auf die Frage geantwortet, warum dieses sogenannte Bankenprivileg erforderlich ist. Auch Kollege Donnerbauer hat uns keine Antwort darauf gegeben.
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