Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 93

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Diese Bestimmung ist zentral, weil die Fortführung des Unternehmens ein Festhalten an gewissen Verträgen und eine Einschränkung des Rechtes der Vertragspartner, Ver­träge aufzulösen, verlangt. Das ist ganz klar. Diese Problemstellung ist aber im § 25a, also im vorliegenden Fall, sehr schlecht gelöst. Es gibt da zwei Probleme.

Das erste Problem: Es gibt einen „Gummiparagraphen“ – den § 25a Abs. 2 Z 1, um es genau zu sagen –, der die Beschränkung der Auflösung auch dann nicht gelten lässt, „wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirt­schaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist“. Das ist eine Gummirege­lung, die auch zu Recht sehr viele Masseverwalter und sonstige wirtschaftliche Stellen kritisiert haben. Das heißt, es hängt vom Ermessen des Masseverwalters beziehungs­weise des Gerichtskommissärs ab, ob er einen Auflösungsfall gegeben sieht oder nicht. Wenn das Ermessen strittig ist, gibt es jahrelange Rechtsstreitigkeiten – das Schlechteste, was es geben kann.

Das zweite Problem ist die Befreiung der Auflösungsmöglichkeit, wenn es um die Aus­zahlung von Krediten geht. Es geht ja nicht um die Verhinderung der Auszahlung von Krediten, sondern um die Nichtblockierung der Kündigungsmöglichkeit von Kreditver­trägen durch Banken. Damit wird auf der einen Seite ein ganz zentrales Fortführungs­element, nämlich der Zustrom finanzieller Mittel für den Masseverwalter unterbrochen und auf der anderen Seite eine durch nichts vertretbare Ungleichbehandlung von Kre­ditgewährenden – das sind in Österreich ausschließlich Banken – und sonstigen Gläu­bigern eingeführt.

Wir werden dem Antrag, den Kollege Stadler skizziert hat, zustimmen. Der Punkt 2 des Abs. 2 von § 25a muss ersatzlos entfallen. Wenn es dafür keine Mehrheit gibt – und ich würde alle, auch die Regierungsparteien, ersuchen, nochmals zu überdenken, ob man nicht doch einer Änderung nähertritt –, werden wir diesem Gesetz letztendlich trotz­dem zustimmen, allerdings erst in dritter Lesung. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.46


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

 


12.46.20

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Hohes Haus! Ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen meiner Vorredner anschließen und auch sagen: Es handelt sich um ein sehr gelunge­nes Gesetz, um ein Gesetz, das höchst notwendig war und letztendlich auch qualitativ sehr hochwertig ist.

Was war die Problemstellung dabei? – Wir haben zwei Verfahren zur Sanierung von Unternehmen, das Ausgleichsverfahren und das Konkursverfahren, wobei wir wissen, dass das Ausgleichsverfahren eigentlich niemals zum Zug gekommen ist. Eine Zahl dazu: 2008 sind lediglich 1,3 Prozent aller Verfahren als Ausgleichsverfahren, die nicht in einem Anschlusskonkurs geendet haben, geführt worden. Aber 34 Prozent der Insol­venzverfahren haben in einem Zwangsausgleich und letztlich in einer Sanierung der Un­ternehmen geendet.

Es war daher notwendig, dieses Ausgleichsverfahren, das praktisch kaum mehr An­wendung gefunden hat, in einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammenzuführen. Ich glaube, das ist das Kernstück dieser Reform und ist auch sehr, sehr gut gelungen.

Man hat versucht, mehrere Tendenzen als Grundlagen dieses Gesetzes zu schaffen, nämlich einerseits, dass es besser ist, ein Unternehmen grundsätzlich fortzuführen als es zu zerschlagen, weil die Fortführung des Unternehmens den wirtschaftlichen Erhalt gewährleistet, Arbeitsplätze sichert und letztendlich auch das Überleben eines Unter­nehmens sichern kann, das vielleicht auch durch von außen in das Unternehmen ge­tragene Umstände in eine schlechte wirtschaftliche Lage gekommen ist.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite