Zu Z 3 bis 5:
Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage Rechnung.
Zu Z 8:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nur der Sanierungsverwalter die Haftung geltend machen kann.
*****
Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.
18.58
Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Ich möchte kurz auf einen Novellierungsbedarf eingehen, der hier im Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz leider nicht berücksichtigt wird, und zwar auf eine Änderung des Bauträgervertragsgesetzes. Das ist deshalb notwendig, weil es verschiedene Rechtsmeinungen beziehungsweise unterschiedliche Auslegungen zur Formulierung „gesichert“ und „gewährleistet“ im § 7 Abs. 6 Z 3 gibt. (Präsident Dr. Graf übernimmt wieder den Vorsitz.)
Diese Problematik ist allen involvierten Akteuren bekannt, und über eine Lösungsmöglichkeit besteht eigentlich auch Konsens. Daher sollte es relativ rasch zu einer rechtlichen Klarstellung kommen, damit die Bautätigkeit der gemeinnützigen und gewerblichen Bauträger auch weiterhin gesichert ist. (Beifall bei der SPÖ.)
18.59
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Themessl. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
19.00
Abgeordneter Bernhard Themessl (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe gleich zu Beginn einen Abänderungsantrag ein und werde dann kurz erläutern, warum diese Thematik so wichtig wäre.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Themessl und weiterer Abgeordneter
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 38 Z 5 lautet:
„5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 1. Jänner 2007 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.““
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Meine Damen und Herren, da geht es um Folgendes: Die Versicherungswirtschaft in Österreich verkauft ihre Versicherungsprodukte grundsätzlich über drei Verkaufsschienen, das sind die Makler, die angestellten Versicherungsvertreter im Außendienst und die
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