Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 157

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Beispiel der ärztlichen Überwachung eines Jugendlagers machen darf. Darf das zum Beispiel ein pensionierter Arzt dann machen? – Wenn es nach dem Kollegen Spadiut geht, darf er das unter Umständen nicht machen. Da wollen wir Rechtssicherheit haben.

Wie heißt es so schön am Schluss der Stellungnahme? – Sollten die aufgezeigten Möglichkeiten im aktuell geltenden Ärzterecht 1998 nicht ausreichen, die Tätigkeiten von Feuerwehren ausreichend zu ermöglichen, wäre wohl eine der Ausbildung und Tätigkeit von Notärzten vergleichbare Regelung im Ärztegesetz 1998 anzudenken und jedenfalls auch breit zu diskutieren. – Zitatende.

Das wollten wir im Nationalrat behandeln, denn das Ärztegesetz gehört hierher, aber Sie verhindern es. (Beifall bei der FPÖ.)

16.33


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Höllerer. – Bitte.

16.33.48

Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundes­minister! Zum Antrag betreffend Streichung der Versicherungspflicht für Wohnsitzärzte möchte ich hier schon festhalten, dass es natürlich um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten geht, dass ein Behandlungsfehler, der immer irgendwo auftauchen kann, auch rechtlich entsprechend abgesichert sein muss, sonst kann eine privatrechtliche Schadenersatzklage dann womöglich keine Deckung erfahren. (Abg. Dr. Karlsböck: Es sind eh alle versichert!) Daher ist im Sinne der Patientinnen und Patienten dieser Antrag so nicht mitzutragen.

Zum zweiten Antrag betreffend Feuerwehrärzte: Auch Feuerwehrärzte unterliegen dem Ärztegesetz und selbstverständlich der Feuerwehrdienstanweisung. Darin ist genau festgehalten, welche Ärzte als Feuerwehrärzte im freiwilligen Bereich einsetzbar sind. Auch Feuerwehrärzte erfahren eine entsprechende Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Freiwilligen Feuerwehrwesens.

Auch hier gilt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit den jeweiligen Berufsausübungs­be­stim­mungen unterworfen sind. Auch hier gilt, die Haftung, alles muss nachvollziehbar und gesetzlich sowie rechtlich gedeckt sein.

Daher ist es uns nicht möglich, diesen beiden Anträgen beizutreten. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Rosenkranz: Weil es geregelt sein muss, wollen Sie kein Gesetz?!)

16.35


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Linder hat sich als Nächster zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


16.35.24

Abgeordneter Maximilian Linder (ohne Klubzugehörigkeit): Sehr geehrte Frau Präsident! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen! Geschätzte Kollegen! Zum Thema Feuerwehrärzte kann ich der Argumentation von Herrn Dr. Grünewald sehr gut folgen, denn ich glaube, zum einen sollten wir hier im Parlament wirklich überlegen, ob wir gewisse Dinge nicht freier, einfacher, unkomplizierter regeln sollten, und zum anderen weiß ich von meiner Gemeinde, wie schwierig es ist, Ärzte, die nicht in der Gemeinde sind, zu vernünftigen Untersuchungsterminen für die gesamte Feuerwehrmannschaft zu bekommen.

Wenn man dann einen pensionierten Arzt hat, der gerne dazu bereit ist, das weiterzumachen, so glaube ich, wird es die Feuerwehr selbst entscheiden können, ob dieser Arzt noch rüstig ist, noch fähig ist, ob er die nötigen Geräte hat oder nicht.

 


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