Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 170

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Ich weiche jedoch Ihrer Kritik überhaupt nicht aus. Ich weiche dem, was Sie, Frau Abgeordnete Schatz, gesagt haben – die Rede des Herrn Kickl habe ich nicht gehört, aber ich nehme an, sie war dem ähnlich, was schon im Ausschuss gesagt wurde –, überhaupt nicht aus, denn ich stehe natürlich zur Verantwortung gegenüber Betriebs­rätinnen und Betriebsräten und auch gegenüber den Menschen, um die es geht. Ich stehe zu unserer Verantwortung, dass es nicht darum gehen kann, der Ausbeutung, wenn man das so sagen kann, und der Willkür Tür und Tor zu öffnen.

Punkt eins: Wir haben sehr gute Mitwirkungsrechte, die ja gegliedert sind in ein abso­lu­tes Veto, in eine Zustimmung mittels Schlichtungsstelle beziehungsweise Freiwilligkeit.

Wir haben auch ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2008, wo wir eine gewisse Doppelgleisigkeit hineinbekommen haben. Seit diesem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes war nämlich die Gewinnbeteiligung auf freiwillig, und die Zielerreichungsprämie war auf Zustimmung. Wir können jetzt lange darüber philosophieren: Was ist Zielerreichungsprämie? Was ist Gewinnbeteiligung?

Wir haben uns deshalb durchgerungen, die Novellierung hier so vorzuschlagen, weil sich einerseits an den sonstigen Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte nichts ändert und weil wir anderseits glauben, dass alle Entlohnungssyteme, wo ansatzweise die Gesundheitsgefährdung ersichtlich sein kann, weiterhin dem absoluten Vetorecht unterliegen sollen.

Leistungsentgelte für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr eines Burn-out besteht, bedür­fen also weiterhin der zwingenden Mitbestimmung. Entgeltsysteme, die auf Personal­beurteilung beruhen, müssen ebenfalls mit dem Betriebsrat vereinbart werden, wobei die Zustimmung des Betriebsrates gerichtlich erzwungen werden kann.

Das heißt, im Ergebnis ändert sich an den Kernfunktionen der Mitbestimmung des Betriebsrates also sehr wenig.

Ein Detail: Bestimmte Prämiensysteme, die aber nicht gesundheitsgefährdend sein dürfen, die nicht personalbeurteilend sein dürfen, werden nun freiwillig.

Ich glaube, mit dieser Auslegung ist es sehr wohl möglich, dass die Betriebsrätinnen und Betriebsräte im Interesse derer, für die sie tätig sind, auch weiterhin die Möglichkeit haben, das so zu tun. Ich meine, wichtig ist vor allem der Aspekt, dass etwas, wo ansatzweise eine Gesundheitsgefährdung beziehungsweise Personalbeur­teilung vorliegt, automatisch durch das Veto des Betriebsrates nicht zur Umsetzung kommen kann, oder man einigt sich.

Es ist meiner Ansicht nach aufgrund dieser Novellierung möglich, einerseits das prak­tische Leben weiterhin sehr aktiv zu gestalten. Und ich glaube, dass es hier ein Signal gibt, wo wir auch in der Sozialpartnerschaft bewiesen haben: Ja, es gibt Verbesse­run­gen, es gibt gravierende Verbesserungen. Es gibt da oder dort auch eine Auslegung, die vielleicht auf den ersten Blick eine Verschlechterung darstellt, aber wenn man zweimal hinschaut, kommt man drauf, dass es das in Wahrheit gar nicht ist, sondern dass wir auch da einen gewissen Rechtstatbestand exakter ausgelegt haben.

In diesem Sinne darf ich Sie um Zustimmung zu dieser Novelle ersuchen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.23


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


17.23.21

Abgeordneter Rupert Doppler (FPÖ): Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Hohes Haus! Durch diese Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes wird das Mitbestim-


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