Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 170

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Verankerung der Kinderrechte in der Bundesverfassung, wenn diese Vorlage in den Ver­fassungsausschuss kommt, zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

17.23


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte.

 


17.23.46

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch kurz ein paar Anmerkungen zum BZÖ-Antrag bezüglich der Abschaffung der Verjährungsfristen von sexuellen Übergriffen bei Minderjährigen machen. Hier steht im Zentrum ganz sicher die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Opfer, der präventiven Wirkung der Verjährbarkeit sowie praktischen Fragen betreffend die Strafverfolgung. (Zwischenruf.)

Aus materieller strafrechtlicher Sicht ist eine Verjährung auch deshalb angebracht, weil bei dem langen Zeitraum zwischen einer Tat und der Strafe oft die geforderte Wirkung nicht mehr vorhanden ist, so wie die präventiven Aspekte zur Vermeidung künftiger Straftaten oder Rechtsbrüche auch nicht mehr in dieser Form gegeben sind.

Ebenso sprechen prozessuale Gesichtspunkte dafür. Viele Experten sind auch der Meinung – und das ist für jeden auch einsichtig –, je länger eine Straftat zurückliegt, desto schwieriger ist die Rekonstruktion. In der Regel gibt es hier dann große Beweis­schwierigkeiten, und die Gefahr von Fehlurteilen besteht.

Daher ist die Regelung im österreichischen Strafgesetzbuch, wonach Verjährungsfris­ten nach der Schwere der Delikte abgestuft sind, auch sehr sinnvoll. Delikte mit langer beziehungsweise lebenslanger Freiheitsstrafe, wie Mord zum Beispiel, können über­haupt nicht verjähren.

Im Sexualstrafrecht – die Frau Ministerin hat es auch schon erwähnt – ist in den letzten 15 Jahren eine sehr restriktive Gesetzgebung erfolgt. Die erste wesentliche Verbes­serung wurde 1998 eingeführt, und zwar ist aufgrund dieser die Zeit von der Straftat bis zur Erreichung der Volljährigkeit des minderjährigen Opfers nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet worden.

Der zweite Schritt folgte dann mit dem Zweiten Gewaltschutzpaket 2009, wo die Ver­jährungsfrist verlängert wurde, und zwar bis zum 28. Lebensjahr.

Ich denke, ein weiterer Punkt, warum eine gänzliche Abschaffung auch nicht vertretbar ist, ist der Umstand, dass auch aus der Sicht der Opfer im Verarbeitungsprozess eine zeitliche Rahmenfrist für allfällige Anzeigen sehr wichtig sein kann, um das Erlittene, um die Tat auch abschließen zu können und damit nicht erneut eine Traumatisierung der Opfer stattfindet.

Ein Argument noch – weil das auch im Antrag angeführt ist –: dass nicht immer gleich beurteilt wird. Ein Argument wäre zum Beispiel: Wenn ein Opfer 17 Jahre und 11 Mo­nate alt ist, dann könnte es lebenslang verfolgen. Ist das Opfer 18 Jahre alt, könnte es nicht mehr so sein. Auch hier wäre also keine sachgerechte Differenzierung gegeben.

Wir können uns daher einer gänzlichen Abschaffung aus diesen Gründen nicht an­schließen. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.27

17.27.10

 


Präsident Fritz Neugebauer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wir kommen daher zu den Abstimmungen.

Wir stimmen über jeden Ausschussantrag getrennt ab.

Zunächst Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, dem Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexuel-


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