Natürlich gehört die Bevölkerung über die neue gesetzliche Lage informiert, darüber, dass sie die Möglichkeit hat auszusteigen und dass diese Verträge nichtig sind. Wenn ein Vertrag ins Haus flattert, der darauf hinweist, dass ein Geschäftsabschluss aufgrund eines Telefongesprächs getätigt wurde, ist es notwendig, dass die Leute eben wissen, dass trotz dieser Darstellung kein Vertragsabschluss stattgefunden hat. Vor allem ältere Leute, aber natürlich auch junge brauchen da ausreichend Information, Aufklärung und Unterstützung. (Beifall bei der SPÖ.)
13.02
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Abgeordneter Mag. Lettenbichler mit 4 Minuten zu Wort gemeldet. – Bitte.
13.02
Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzte Ministerinnen! Wenn man die Diskussion jetzt verfolgt hat, dann hat man gesehen, dass vonseiten der Opposition die klassische Schwarz-Weiß-Malerei wieder deutlich hervorgetreten ist. Einerseits traut man den Bürgern und Bürgerinnen eigentlich überhaupt nichts zu, man will sie entmündigen, und stellt anderseits generell alle Unternehmer als unseriös dar. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dieser Materie zeigt, wie ich meine, schon, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eigentlich ein sehr, sehr großer Wurf gelungen ist. Ich danke beiden Ministerinnen. (Beifall bei der ÖVP.)
Ich darf abschließend noch folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Konsumentenschutz (1108 d.B.) über die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage 1007 d.B. in der Fassung des Ausschussberichtes 1108 der Beilagen XXIV. GP, wird wie folgt geändert:
Z 3 lautet:
„3. In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:
„(24) § 5e Abs. 4 und 5 sowie § 5f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden.“
Begründung
Der Termin des Inkrafttretens soll vom ursprünglich vorgesehenen 1. April 2011 auf den 1. Mai 2011 verschoben werden, um eine Rückwirkung zu vermeiden.
*****
Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
13.04
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite