Abänderungsantrag
der Abgeordneten Musiol, Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992)
1. In Zif 1 entfällt in § 22 Abs 1 folgender Passus:
‚oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.‘
2. In Zif 3 wird in § 39 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:
‚Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.‘
Artikel 3 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)
In Zif 2 wird in § 5a Abs 4 nach dem zweiten Satz eingefügt:
‚Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.‘
Artikel 4 (Änderung der Europawahlordnung)
In Zif 3 wird in § 27 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:
‚Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.‘“
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Vor diesem Hintergrund freue ich mich über ein missbrauchsunanfälligeres demokratisches Recht. Die Diskussion diesbezüglich wird weitergehen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
11.34
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und wird mit verhandelt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Musiol, Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschuss über die Anträge 1527/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011),
914/A der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. Nr. 106/2009, geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971 idF BGBl. Nr. 28/2007 geändert wird,
1001/A der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, geändert wird,
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