Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 122

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Mit der heute im Plenum zu beratenden Regierungsvorlage (1523 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusam­menarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) in der Fassung des Berichts des Justizausschusses (1536 der Beilagen), soll die Erwirkung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen vor allem durch Wegfall des Zustimmungserfordernisses in jenen Fällen vereinfacht werden, in denen die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat entweder wohnhaft ist oder dorthin als Folge des Urteils nach Beendigung des Strafvollzugs abgeschoben würde.

Diese Umsetzung eines weiteren Rechtsaktes nach dem Europäischen Haftbefehl, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fußt, soll nicht nur zu einer Ent­lastung des österreichischen Strafvollzugs, sondern auch zu einer besseren Reso­zialisierung führen.

Ob diese Erwartungen auch tatsächlich eintreffen und die Rechtsanwendung von diesem neuen Instrument auch im verhältnismäßigen Umfang Gebrauch macht, bedarf aus Sicht der unterfertigen Abgeordneten einer begleitenden Kontrolle und Evaluie­rung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Österreich zu den ersten Mitglieds­staaten zählt, die den gegenständlichen Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken­nung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 2008/327, 27, in das nationale Recht umsetzen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht,

dem Nationalrat binnen zwei Jahre nach Mitteilung über die Umsetzung des Rahmen­beschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grund­satzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 2008/327, 27, in das nationale Recht sämtlicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Bericht über die Anwendung und Auswirkungen der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat mit besonderer Blickrichtung auf die Entlastung des österreichischen Strafvollzugsregimes und der dadurch verbesserten Möglichkeiten der Resozialisierung vorzulegen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.52.14

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir werden allen drei Gesetzen zustimmen. Kollege Scheibner, ich glaube, was das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz betrifft, liegt ein Missverständnis vor.

 


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