
25c. § 83a Abs. 2 entfällt.
25d. In § 83a Abs. 3 wird die Wendung „im Sinne der Abs. 1 und 2“ jeweils durch die Wendung „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.
25e. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre 8 116,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 601,4 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre 8 691,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr 9 176,5 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre 9 176,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr 9 851,1 €.“
25f. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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