Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 208

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Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

17.01.175. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über den Antrag 1870/A der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufs­gesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden (1713 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster gelangt Herr Abgeordneter Themessl zu Wort. – Bitte.

 


17.01.50

Abgeordneter Bernhard Themessl (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Frau Bun­desminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hier geht es um zwei grundsätzlich ver­schiedene Materien. Zum einen um das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bi­lanzbuchhaltungsgesetz und zum anderen um eine Änderung der Gewerbeordnung. Wir sehen die zwei Dinge grundsätzlich unterschiedlich und haben aus diesem Grund auch einen Antrag eingebracht, hier eine getrennte Abstimmung vorzunehmen.

Ich konzentriere mich jetzt auf den ersten Teil und sage Ihnen auch gleich, warum wir diesen Vorschlag ablehnen. Da geht es um die Änderung des Wirtschaftstreuhandbe­rufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, und da geht es im Wesentlichen um drei Punkte, die uns aufstoßen. (Präsident Neugebauer übernimmt den Vorsitz.)

Es geht zum Ersten um die Anrechnung der Praxiszeiten: Es wäre dann mit diesem neuen Gesetz so, dass ein HAK-Abgänger einem BWL-Studenten gegenüber wesent­lich bevorzugt wäre beziehungsweise der BWL-Student im Nachteil wäre. Der Grund dafür ist folgender: Jetzt kann jemand nach drei Jahren Berufspraxis zur Bilanzbuch­halterprüfung antreten, im Anschluss daran nach fünfjähriger Erfahrung die Steuerbe­raterprüfung ablegen.

Bei HAK-Absolventen beziehungsweise bei abgeschlossener HAK entfällt diese drei­jährige Frist, das heißt, er kann sofort zur Buchhalterprüfung antreten und kann dann nach fünf Jahren die Steuerberaterprüfung machen. Das heißt, er ist mit zirka 23,
24 Jahren geprüfter und zugelassener Steuerberater.

Wenn jemand ein BWL-Studium absolviert – Mindeststudienzeit viereinhalb Jahre –, dann ist er mit 24 Jahren fertig mit dem Studium und muss danach drei Jahre Praxis­zeit nachweisen. Das heißt, er kann dann mit 26, 27 Jahren die Steuerberaterprüfung machen und ist damit natürlich dem HAK-Absolventen gegenüber schwer benachtei­ligt. – Deswegen lehnen wir das hier ab.

Der zweite Grund sind die Bilanzierungsgrenzen. Wir haben schon vor etlicher Zeit – ich glaube, schon vor über einem Jahr – gefordert, dass da eine Anpassung erfolgt, aber nicht in diesem Ausmaß. Wir sind damals davon ausgegangen, dass die Bilanzie­rungsgrenzen für Bilanzbuchhalter von zirka 360 000 € auf 700 000 € oder 1 Million € angehoben werden, aber nicht in dem Ausmaß, wie das jetzt erfolgt.

Auch Bilanzbuchhalter haben mich teilweise schon kontaktiert; und auch sie verstehen die Anpassung in dieser Größenordnung nicht. Die Anpassung, die Sie jetzt im Gesetz


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