Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 110

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heute zu beschließende Verfassungsgesetz. – Ich danke Ihnen herzlichst. (Beifall bei SPÖ, ÖVP, Grünen und BZÖ.)

12.47


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. – Bitte.

 


12.47.26

Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Auflösung von mehr als 120 weisungsfrei gestellten Berufungssenaten mit 1. Jänner 2014 und der Schaffung von Landesverwaltungsgerichten an ihrer Stelle ist uns hier im Nationalrat eine große Reform geglückt. Seit über zwei Jahrzehnten hat man sich intensiv darum bemüht, in Österreich eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Bis dato ist das vor allem an Kompetenz- und Kostenfragen gescheitert.

Ich möchte mich dem Dank der Vorredner und der Vorrednerin anschließen. Insbe­sondere möchte ich mich für die konstruktive Zusammenarbeit bei den Oppositions­parteien, auch beim BZÖ, das trotz des Abänderungsantrags mitstimmen wird, herzlich bedanken, selbstverständlich auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Namentlich darf ich neben den bisher Genannten auch unseren im SPÖ-Klub zuständigen Referenten, Herrn Dr. Beppo Pointner, für seine Arbeit herzlich danken. (Beifall bei der SPÖ.)

Was sind unsere Motive, die uns diese Reform jetzt umsetzen lassen? Es sind zunächst hauptsächlich föderalistische und rechtsstaatliche. Dazu kommen die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Unionsrechts sowie in den letzten Jahren auch noch das Ziel, den Verwaltungsgerichtshof zu entlasten. Unser Ziel ist, das Rechtsschutzsystem für die Bürgerinnen und Bürger auszubauen, Verfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsgerichtshof zu entlasten.

Zur Bedeutung der Reform darf ich Herrn Universitätsprofessor Dr. Holzinger, Prä­sident des Verfassungsgerichtshofs, aus seinem Referat am Österreichischen Juristentag am 12. Mai 2012 zitieren.

Dr. Holzinger sagte: „Unter dem rechtsstaatlichen Aspekt wird damit endlich den Verpflichtungen, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention … ergeben, Rechnung getragen, aber auch den Erfordernissen des Unionsrechts besser entsprochen … Aus bundesstaatlicher Perspektive ist hervorzuheben, dass damit die Länder erstmals Anteil an der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit erhalten. Und in staatsorganisatorischer Hinsicht stellt die mit der Schaffung der zweistufigen Ver­waltungsgerichtsbarkeit verbundene Konzentration der Verwaltungsführung auf eine einzige Administrativinstanz einen wichtigen Schritt der Verwaltungsreform dar.“

Wie sieht nun dieser große Wurf, wie wir ihn durchaus nennen dürfen, im Detail aus? – In jedem Bundesland wird ein Verwaltungsgerichtshof erster Instanz etabliert, im Bund ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht. Sie ersetzen die Unab­hängigen Verwaltungssenate der Länder, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt, den Asylgerichtshof sowie zahlreiche Sonderbehörden des Bundes.

Auch in den Ländern werden zahlreiche Oberkommissionen mit diesem Entwurf ersetzt.

Am Instanzenzug wird es für die Bürgerin, für den Bürger vielleicht etwas ver­ständlicher, da es sich um eine sehr, sehr trockene Materie handelt: Jemand, der gegen einen Bescheid berufen möchte, etwa gegen einen Baubescheid oder einen


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