Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll164. Sitzung / Seite 257

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so zu reparieren, wäre schon sehr, sehr schwierig, und etliche Leute, die da eine zu geringe Pensionsanpassung erhalten haben, sind ja schon verstorben.

Meine Damen und Herren, stimmen Sie unserem Antrag zu! (Beifall beim BZÖ.)

22.33


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dolinschek, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beendigung der Benachteiligung der Pensionsanpassung 2008 für Pensionen unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz

eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 4. Juli. 2012 im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1987/A(E) der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bun­desbahn-Pensionsgesetz geändert werden (1858 d.B.)

Mit der Pensionsanpassung für das Jahr 2008 wurden Pensionen bis zur Höhe des Ausgleichszulagen-richtsatzes nur mit dem Anpassungsfaktor auf Grund des Verbrau­cherpreisindex um 1,7% erhöht, während die übrigen Pensionen viel höher um bis zu 2,8% angepasst wurden, was zu großer und berechtigter Empörung unter den Betrof­fenen geführt hat. Auch die Vorverlegung der Pensionsanpassung 2009 um zwei Ka­lendermonate sah weiterhin keine Berücksichtigung der unsozialen Bestimmungen der Pensionsanpassung 2008 vor.

Dann hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2011 entschieden, dass in der Anpassung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz im Rah­men der Pensionsanpassung 2008 mit 1,7% im Vergleich zur außerordentlichen Er­höhung anderer Pensionen die Möglichkeit einer verbotenen Diskriminierung der Frau­en nach der Richtlinie 79/7/EWG liegen kann, wenn in der in Betracht kommenden Gruppe von Pensionsbeziehern wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind.

Weiters stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass tatsächlich eine Diskriminierung vor­liegt und für die betroffenen Personen die Pensionsanpassung 2008 daher 2,81% be­tragen müsste.

Um den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichts­hofes Rechnung zu tragen, ist mit 1. Oktober 2012 gesetzlich vorgesehen, dass Pen­sionen, die am 1. Jänner 2008 niedriger waren als der Einzelrichtsatz für die Aus­gleichszulage, um 1,1% erhöht werden, wenn am 1. Jänner 2008 tatsächlich ein An­spruch auf Pensionserhöhung bestand.

Doch bei dieser außerordentlichen Pensionsanpassung werden die inflationsbedingten Verluste seit der Pensionsanpassung 2008 nicht entsprechend mitberücksichtigt, wo­von rund 455.000 Direktpensionen und rund 165.000 Hinterbliebenenpensionen betrof­fen sind.

Damit diese Pensionisten aber weiterhin keine finanziellen Nachteile erleiden, sollen diese niedrigen Pensionen spätestens bis zur Pensionsanpassung 2013 durch eine hö­here Anpassung ausgeglichen werden.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 


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