Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll169. Sitzung / Seite 130

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Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, analog zum Urteil des deutschen Bun­desverfassungsgerichtes völkerrechtlich sicherzustellen, dass durch die Haftungsbe­schränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Republik Österreich auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM in der Höhe von € 19 Millionen 483 800 

(Abg. Dr. Bartenstein: Milliarden!)

 € 19 483 800 000 begrenzt sind.“

*****

Das ist kein Antrag, der die Welt rettet, aber der den Schaden vielleicht ein bisschen begrenzen kann. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

12.23


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Entschließungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Hübner und Heinz-Christian Strache und weiterer Ab­geordneter

betreffend völkerrechtliche Sicherstellung der im ESM-Vertrag festgelegten Haftungs­beschränkung Österreichs

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1 Erklärungen des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers gemäß § 19 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Nationalrates betreffend Ernennung eines neuen Staatssekretärs in der 169. Sitzung des Nationalrates in der XXIV. GP am 19. September 2012

Neben den grundsätzlichen Bedenken gegen den Europäischen Stabilitätsmechanis­mus, die nach wie vor bestehen, ist auf folgendes Urteil des deutschen Bundesverfas­sungsgerichtes hinzuweisen (zitiert aus: APA, 12. September 2012):

„Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat dem Euro-Rettungsschirm ESM mit sei­nem Kreditvolumen von 500 Milliarden Euro grundsätzlich seinen Segen gegeben. Deutschland muss aber mit einer Zusatzklausel sicherstellen, dass es nicht gegen seinen Willen zu einer höheren Haftung als den bisher festgelegten 190 Milliarden Euro gezwungen werden kann. Nur dann ist die von der Verfassung verbürgte Haushalts­autonomie des Bundestages gewahrt. Auch wird die Regierung zu mehr Transparenz über ihre Entscheidungen bei Hilfsaktionen für strauchelnde Euro-Staaten angehalten. Nachfolgend die wesentlichen Vorgaben des Gerichts:

Deutschland darf dem Urteil zufolge den ESM-Vertrag nur ratifizieren, "wenn völker­rechtlich sichergestellt wird, dass durch die (...) Haftungsbeschränkung sämtliche Zah­lungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (...) auf ihren Anteil am geneh­migten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro) begrenzt sind." Der Vertrag dürfe nicht so ausgelegt werden, dass Deutschland ohne Zustimmung des deutschen ESM-Vertreters noch höher in die Haftung gehen muss. Dieser muss entlang der Be­schlüsse des Bundestags abstimmen.

 


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