ESM akzeptiert und erfüllt, begibt sich die EZB darüber hinaus in direkte Abhängigkeit vom Gouverneursrat des ESM, was Artikel 7 (Unabhängigkeit) des EZB-Statuts verletzt.
Die EZB verstößt somit sowohl gegen die Europäischen Verträge (Artikel 123 und 282 AEUV), als auch gegen ihr eigenes Statut (Art. 7).“
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Herr Präsident! Ich danke für die Nachsicht. (Beifall bei der FPÖ.)
13.57
Präsident Fritz Neugebauer: Der Antrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Elmar Podgorschek, Alois Gradauer und weiterer Abgeordneter betreffend Aufforderung der Bundesregierung zur Klage beim EUGH wegen Vertragsverletzung der EZB,
eingebracht im Zuge der Debatte über den dringlichen Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Kollegen und Kolleginnen betreffend "Steuern senken statt Geld an Banken verschenken“; in der 171. Sitzung des Nationalrates am 5. Oktober 2012.
Mit der Ankündigung der Europäischen Zentralbank (EZB), im Zuge der Finanzkrise unbeschränkt Anleihenkäufe bei den von der Pleite bedrohten Mitgliedsstaaten zu tätigen, überschreiten die obersten europäischen Banker eindeutig ihre Kompetenzen. In den Europäischen Verträgen ist klar geregelt, dass der Erwerb von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt mit dem Ziel, die Haushalte der Mitgliedstaaten zu finanzieren, eine Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung darstellt, und somit verboten ist. Auch ein unmittelbarer Erwerb von Schuldtiteln der Mitgliedstaaten durch die EZB ist untersagt. So nachzulesen in Artikel 123 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und aktuell auch im ESM-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts.
Erlaubt wäre der Erwerb von Anleihen alleine auf Grund geldpolitischer Ziele, wie etwa Gewährleistung der Preisstabilität in der Eurozone, wie in Artikel 127 AEUV festgelegt. Wenn sich EZB-Präsident Draghi auf dieses Ziel beruft, so ist festzuhalten, dass das vertraglich festgesetzte Ziel der EZB, Preisstabilität zu garantieren, sich auf die gesamte Eurozone, und nicht nur auf ein einzelnes Land oder wenige Länder beziehen darf. Innerhalb der Euro-Zone gab es auch bisher immer unterschiedliche Inflationsraten. Erhebliche Abweichungen der Inflation sind realwirtschaftlich bedingt. Sie zu vermindern, kann kein Ziel der Geldpolitik sein. Darüber hinaus wird das Preisniveau in der Eurozone von Geldnachfrage und Geldangebot bestimmt. Die EZB kontrolliert jedoch zumindest das Geldangebot, welches in direktem Zusammenhang mit der Geldnachfrage steht. Wenn das Preisniveau steigt, müsste die EZB über Hauptrefinanzierungsgeschäfte das Geldangebot so weit vermindern, wie die Geldnachfrage zurückgegangen ist. Damit bliebe das Preisniveau der Euro-Zone stabil. Es wäre daher eher eine restriktive Geldpolitik vonnöten, als durch Anleihenankäufe zusätzliches Geld auf den Markt zu bringen. (siehe: „Die Presse Roland Vaubel am 2. Okt. 2012“)
Es gäbe noch andere geldpolitischen Gründe, die einen solchen unbeschränkten Ankauf von Staatsanleihen rechtfertigen könnten. Wenn z.B. eine Zentralbank den Notenbankzins auf Null gesenkt hat und die Banken trotzdem nicht so viel Zentralbankgeld
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