Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 214

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Und dann ist noch unter VI. Artikel 25 – Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – wie folgt zu ändern:

Z 13 lautet:

„13. § 38a Abs. 1 lautet:

„(1)

Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2015 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:

- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück

- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück

- vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.

Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.““

Und außerdem gibt es noch eine Änderung in den Strafbestimmungen:

VII. Artikel 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 6 lautet:

„6. In § 48b Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „50 000“ der Betrag „100 000“ und an die Stelle des Betrages „5 000“ der Betrag „10 000“.“

*****

Meine Damen und Herren! Ich bringe weiters folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 24, Bundesgesetzes, mit dem das EU-Amts­hilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschät­zungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunder­werbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteu­ergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stif­tungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsor­ganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuerge­setz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaum­weinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgaben­änderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012), (1977 der Beilagen):

Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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