Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 74

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Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort gelangt nun Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek. – Bitte.

 


11.27.02

Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek: Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Jedes Kind muss sich auf seine Eltern verlassen können. Und wenn Erwachsene es nicht mehr schaffen, ei­nen respektvollen und auch wertschätzenden Umgang miteinander zu pflegen, wenn sie vor Gericht gehen, um dort Scheidungen zu vollziehen, wenn sie sich nicht einver­nehmlich einigen können, dann braucht es Hilfe. Wir haben lange gebraucht, um ein gutes, ein modernes Familienrechtspaket zustande zu bringen, und ich sage, es ist gelungen. Nicht verhehlen möchte ich, dass sich 90 Prozent aller Erwachsenen, die
sich trennen, auf etwas einigen können, aber es geht uns um zirka 10 Prozent, fast 2 000 Scheidungen im Jahr, wo man gar nicht mehr gut miteinander kann und wo man unter Umständen in der eigenen Verzweiflung Kinder als Druckmittel verwendet. Das zu minimieren, am besten ganz zu verhindern, das soll das Familienrechtspaket sicher­stellen.

Daher ist es so wichtig, dass wir gerade jetzt, während der „16 Tage gegen Gewalt“, mit diesem Paket auch ausschließen werden, dass es Eltern dann, wenn sie gar nicht miteinander können und wenn in einer Beziehung Gewalt im Spiel war, möglich sein wird, zu einer gemeinsamen Obsorge zu kommen. Und wenn sich Eltern, wenn keine Gewalt im Spiel war – was wir hoffen –, auch nicht einigen können, dann gibt es diese sechs Monate Abkühlphase nach einer Trennung oder Scheidung. Wenn zwischen den Erwachsenen einiges geklärt und geregelt ist – nämlich: wie oft sieht jemand das Kind?, wo lebt das Kind?; das muss geklärt sein; wie regeln sich die Erwachsenen die Pflege und die Erziehung des Kindes?, und auch: wie wird ein vorläufiger Unterhalt festgelegt? –, dann kann diese Phase beginnen, wo man erprobt, ob das Miteinander zugunsten des Kindes funktioniert. Und dann wird, nach sechs Monaten – bei Bedarf auch länger, diese Phase kann unter Umständen verlängert werden –, der Richter und die Richterin jeden einzelnen Fall geprüft haben und entschieden haben, was das Bes­te für das Kind ist.

Und diese Definition des Kindeswohls – jeder hat bisher über das Kindeswohl ge­sprochen, aber es war nie klar, was das eigentlich alles ist, und auch, was es nicht sein darf, was dem Kindeswohl zuwiderläuft –, das haben wir festgeschrieben. Das Kindes­wohl ist jetzt definiert. Das ist ein großer Punkt, der hier gelungen ist.

Und jetzt schauen wir, wie es in der Praxis funktioniert. Ich bin zutiefst überzeugt davon, dass sich Erwachsene, wenn sie diese Auflagen haben, auch entsprechend da­nach ausrichten werden. Es geht um Rechte und Pflichten auf beiden Seiten, aber vor allem darum, und das wurde heute von allen auch schon gesagt: Wie kann sich das Kind darauf verlassen, dass das, was in einer Beziehung vorher auch dem Kind Gutes getan wurde, auch nachher dem Kind entspricht und nicht dem Kindeswohl zuwider­läuft?

Auf der einen Seite gibt es die Trennungen und Scheidungen, auf der anderen Seite kann man ja jetzt schon sagen, wir wollen gemeinsam für das Kind sorgen. Das soll so bleiben, auch auf dem Standesamt. Es soll aber auch, und das wurde schon gesagt, für ledige Väter möglich werden, zu sagen, ich will jetzt aber gemeinsam für das Kind sorgen. Dieses Antragsrecht räumen wir ein. Und auch hier gilt: Es ist zu prüfen, ob das Miteinander der Erwachsenen, mit dem Kind vor allem, funktioniert, und dann kann auch diese gemeinsame Obsorge für ledige Eltern ausgesprochen werden.

Was ich sehr begrüße, ist, dass – und das wurde auch gesagt – das Namensrecht ganz modern geworden ist, dass Doppelnamen für Kinder möglich werden. Was ich sehr, sehr begrüße, ist, dass es entsprechende Regelungen auch in sogenannten Re-


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