hat – das ist richtig, da gab es ja auch schon viele, manchmal durchaus auch weiter gehende Ideen –, möchte ich Folgendes anmerken, und das ist unser Kritikpunkt: Wenn man schon so lange gebraucht hat oder sich so lange Zeit genommen hat, eine neue Vorlage zu machen, das Obsorgerecht neu zu regeln, dann hätte man, glaube ich, diesen Grundsatz des Kindeswohls noch deutlicher verankern können. Das ist mein grundsätzlicher Kritikpunkt.
Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek, Sie haben gesagt, unabhängig davon, ob jemand verheiratet ist oder nicht, das Kindeswohl steht im Vordergrund. – Wenn das so ist, dann frage ich mich aber, warum bei der Frage der gemeinsamen Obsorge noch immer betreffend das Kindeswohl unterschieden wird, ob die Eltern einen Trauschein haben oder nicht? Das ist noch immer dieser Geist des alten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1811. (Beifall beim BZÖ.)
Da gab es die Ehe mit Trauschein, möglichst noch von der katholischen Kirche sanktioniert – das war der gewünschte Regelfall, der vom Gesetzgeber gewünschte Regelfall, und alles andere sind unerwünschte Unfälle, wenn es also einmal eine Scheidung gibt, wenn vielleicht sogar einmal Mann und Frau gemeinsam leben und ein Kind haben, ohne den Sanktus der katholischen Kirche oder dann später des Staates zu haben.
Dieser Grundsatz wird zwar abgemildert, weil ledige Väter jetzt ein Antragsrecht haben, aber er wird nicht umgestoßen, und gerade bei der Sozialdemokratie wundert es mich besonders, dass man diese Historie von 200 Jahren nicht endlich mit diesem Gesetz beseitigt hat. (Beifall beim BZÖ.)
Und das alleine ist für uns schon Grund genug, diese Vorlage abzulehnen (Zwischenruf der Abg. Mag. Wurm), weil zu befürchten ist, dass es jetzt wieder sehr lange dauern wird, bis man da noch einen Schritt weiterkommt, nämlich in die Richtung, wie wir es verlangt haben: dass es eine automatische gemeinsame Obsorge gibt. Wenn es Gründe gibt, die dagegen sprechen, sollte man das prüfen und Maßnahmen setzen, aber grundsätzlich sollte man sagen, wenn Mann und Frau ein Kind haben, dann sollte man das Vertrauen haben, dass sie die gemeinsame Obsorge übernehmen können – egal, ob sie verheiratet sind oder nicht. (Beifall beim BZÖ.)
11.51
Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Kitzmüller. – Bitte.
11.51
Abgeordnete Anneliese Kitzmüller (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frauen Ministerinnen! Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen! Dieses Gesetz, wie das meine Kollegen zuvor schon gesagt haben, ist kein großer Wurf. Durchaus begrüßenswert sind hier die Berücksichtigung des Kindeswohls und auch die für das Gesetz gewählte Ausformulierung. Es soll nur nicht bei dieser Ausformulierung bleiben, sondern es sollen auch Taten folgen.
Die Regelung der Obsorge sollte unserer Meinung nach auch weiterhin bei Gericht bleiben und nicht zum Standesamt wandern. Eine gewisse Irritation bringt aber § 179 Abs. 2 mit sich, der da lautet – ich zitiere –:
„Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.“
Warum, frage ich Sie, muss es da einen Haushalt erster Ordnung und einen Haushalt zweiter Ordnung geben? Kann es nicht eine Gleichstellung beider Haushalte geben, eine Doppelresidenz, wie wir schon gehört haben, eine Möglichkeit sein – natürlich nur, wenn die Eltern das wollen? Hier wird nicht auf das Kindeswohl geschaut! (Beifall bei der FPÖ.)
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