Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 117

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Dr. Karl. – Bitte.

 


14.02.54

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich kann gleich bei meinem Vorredner anschließen. Herr Abgeordneter Wittmann hat völlig recht, Gerichtsgebühren, Grundbuchsgebühren sind keine Vermö­genssteuer, und es war auch nie meine Intention, Vermögenssteuern einzuführen.

Die Notwendigkeit, die Grundbucheintragungsgebühren zu ändern, ergab sich auf­grund eines Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Eintragungsgebühr der Höhe nach nicht beanstandet, hat aber festgehalten, dass in Zukunft die Grundbuchseintragungsgebühr nach dem Ver­kehrswert zu bemessen ist. Zugleich – das möchte ich in dem Zusammenhang auch erwähnen – hat er aber auch klargestellt, dass für die Gebührenbemessung sehr wohl bestimmte Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen werden können.

Dieses Erkenntnis hat uns natürlich vor schwierige Fragen gestellt, denn wenn der Ge­setzgeber nicht tätig werden würde, dann würde die Konsequenz so aussehen, dass ab 1. Jänner 2013 für alle Liegenschaftstransaktionen der gemeine Wert die Bemes­sungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 Prozent wäre. Und diese Lösung wollte ich nie. Deshalb war es mir wichtig, hier eine entsprechende Regie­rungsvorlage vorzulegen, um eben nicht zu diesem Ergebnis zu kommen, das rein auf­grund des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses mit 1. Jänner 2013 eintreten würde.

Wir haben uns bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfes natürlich verschiedene Alter­nativen überlegt und uns verschiedene Varianten angesehen, angefangen bei einer festen Gebühr bis hin zu einem modifizierten Anschluss an die Regelungen der Grund­erwerbssteuer. Letztendlich hat sich aber herausgestellt, dass das nunmehr vorlie­gende Modell den Anforderungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen ganz einfach am besten entspricht.

Herr Abgeordneter Hagen, Sie haben darauf hingewiesen, dass in einer Zeitung ge­standen ist, das sei nicht verfassungskonform. Wir haben diesen Entwurf, so wie er Ih­nen vorliegt, vom Verfassungsdienst prüfen lassen, und der Verfassungsdienst hat kei­ne verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Entwurf. Deshalb kann man auch nicht sagen, so wie Sie es getan haben, dass es sich dabei nur um eine Fortschrei­bung des bisherigen Rechts handelt, so quasi neues Recht in alten Schläuchen. Ganz im Gegenteil: Es hat ja der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen zum Einheits­wert immer wieder erkennen lassen, dass der Gesetzgeber selbst im Gebührenrecht einen Gestaltungsspielraum hat, und diesen Gestaltungsspielraum haben wir sehr wohl ausgenützt.

Wir sehen nämlich Begünstigungen vor, und zwar Begünstigungen bei allen Übertra­gungen im weiteren Familienbereich. „Alle Übertragungen im weiteren Familienbereich“ bedeutet, das gilt für entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte innerhalb der Fa­milie. Das heißt, für die unentgeltlichen Rechtsgeschäfte ändert sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage nichts, und für entgeltliche Rechtsgeschäfte im Bereich der Fa­milie kommt es sogar zu Begünstigungen im Vergleich zur jetzt geltenden Rechtslage. Denken Sie da etwa an Übertragungen im Familienbereich gegen Leibrente, etwas, was ja doch häufiger vorkommt.

Begünstigt sind bei Übertragungen innerhalb der Familie alle Übertragungen im priva­ten Bereich, etwa eine private Wohnung, Haus et cetera, aber natürlich auch Übertra­gungen von Betrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben. All das ist im familiären Be­reich von dieser Begünstigung umfasst.

 


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