Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Dr. Karl. – Bitte.
14.02
Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich kann gleich bei meinem Vorredner anschließen. Herr Abgeordneter Wittmann hat völlig recht, Gerichtsgebühren, Grundbuchsgebühren sind keine Vermögenssteuer, und es war auch nie meine Intention, Vermögenssteuern einzuführen.
Die Notwendigkeit, die Grundbucheintragungsgebühren zu ändern, ergab sich aufgrund eines Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Eintragungsgebühr der Höhe nach nicht beanstandet, hat aber festgehalten, dass in Zukunft die Grundbuchseintragungsgebühr nach dem Verkehrswert zu bemessen ist. Zugleich – das möchte ich in dem Zusammenhang auch erwähnen – hat er aber auch klargestellt, dass für die Gebührenbemessung sehr wohl bestimmte Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen werden können.
Dieses Erkenntnis hat uns natürlich vor schwierige Fragen gestellt, denn wenn der Gesetzgeber nicht tätig werden würde, dann würde die Konsequenz so aussehen, dass ab 1. Jänner 2013 für alle Liegenschaftstransaktionen der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 Prozent wäre. Und diese Lösung wollte ich nie. Deshalb war es mir wichtig, hier eine entsprechende Regierungsvorlage vorzulegen, um eben nicht zu diesem Ergebnis zu kommen, das rein aufgrund des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses mit 1. Jänner 2013 eintreten würde.
Wir haben uns bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfes natürlich verschiedene Alternativen überlegt und uns verschiedene Varianten angesehen, angefangen bei einer festen Gebühr bis hin zu einem modifizierten Anschluss an die Regelungen der Grunderwerbssteuer. Letztendlich hat sich aber herausgestellt, dass das nunmehr vorliegende Modell den Anforderungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen ganz einfach am besten entspricht.
Herr Abgeordneter Hagen, Sie haben darauf hingewiesen, dass in einer Zeitung gestanden ist, das sei nicht verfassungskonform. Wir haben diesen Entwurf, so wie er Ihnen vorliegt, vom Verfassungsdienst prüfen lassen, und der Verfassungsdienst hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Entwurf. Deshalb kann man auch nicht sagen, so wie Sie es getan haben, dass es sich dabei nur um eine Fortschreibung des bisherigen Rechts handelt, so quasi neues Recht in alten Schläuchen. Ganz im Gegenteil: Es hat ja der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen zum Einheitswert immer wieder erkennen lassen, dass der Gesetzgeber selbst im Gebührenrecht einen Gestaltungsspielraum hat, und diesen Gestaltungsspielraum haben wir sehr wohl ausgenützt.
Wir sehen nämlich Begünstigungen vor, und zwar Begünstigungen bei allen Übertragungen im weiteren Familienbereich. „Alle Übertragungen im weiteren Familienbereich“ bedeutet, das gilt für entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte innerhalb der Familie. Das heißt, für die unentgeltlichen Rechtsgeschäfte ändert sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage nichts, und für entgeltliche Rechtsgeschäfte im Bereich der Familie kommt es sogar zu Begünstigungen im Vergleich zur jetzt geltenden Rechtslage. Denken Sie da etwa an Übertragungen im Familienbereich gegen Leibrente, etwas, was ja doch häufiger vorkommt.
Begünstigt sind bei Übertragungen innerhalb der Familie alle Übertragungen im privaten Bereich, etwa eine private Wohnung, Haus et cetera, aber natürlich auch Übertragungen von Betrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben. All das ist im familiären Bereich von dieser Begünstigung umfasst.
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