Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 149

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beachtet. Es muss daher eine Anpassung erfolgen. Weiters handelt es sich um die Be­seitigung von Redaktionsversehen.

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Geschätzte Damen und Herren! Das neue Personenstandsgesetz bringt eine wesent­liche Verwaltungsvereinfachung für die Behörden und die Bürger, zusätzlich eine we­sentliche Einsparung in der Größenordnung von bis zu 2 Millionen €. Ich glaube, dass es generell eine tolle Verwaltungsvereinfachung darstellt, wenn ein Personenstands­register und ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister eingerichtet werden.

In diesem Sinne ersuche ich um Zustimmung zu diesen beiden Gesetzen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

15.58


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.

 


15.59.03

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Das Personenstandsregister wird auf eine moderne elektronische Basis gestellt. Dage­gen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Zwei Dinge sind für uns zentral, und zwar zum einen die Frage des Datenschutzes. Man muss dazusagen, dass im ursprünglichen Ministerialentwurf praktisch keine Da­tenschutzbestimmungen vorgesehen gewesen sind. Deshalb hat es in den Stellung­nahmen massive Kritik gegeben, und das ist korrigiert worden. Wir haben dann im Aus­schuss ausführlich diskutiert, und es ist zugesichert worden, dass das Innenministe­rium die Zugriffe über Logfiles kontrolliert, daher auch einen möglichen Missbrauch feststellen kann. Mit dieser Zusage, Frau Ministerin, haben Sie sich weit aus dem Fenster gelehnt! Wir hoffen, dass die nötige Aufmerksamkeit und Kontrolle auch tat­sächlich vorhanden sind.

Der zweite Punkt – und das ist der Grund, warum wir dieses Gesetz trotzdem ableh­nen – ist die Frage, welche Behörden zugreifen können. Grundsätzlich können Behör­den zugreifen, wenn sie Namensabfragen tätigen; einzig die Polizei – und da ist ein sehr unbestimmter Gesetzesbegriff drinnen – hat weitergehende Abfragemöglichkei­ten, nämlich zum Zweck der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege, und sie kann auch nach anderen Kriterien sogenannte Verknüpfungsabfragen stellen.

Was immer das im Detail heißt: Wir gehen davon aus, dass so relativ schnell familiäre Netzwerke abgebildet werden können, und das ohne Rechtsschutz und ohne Verstän­digung der Betroffenen. Würde sich das Ganze im Bereich der Strafprozessordnung abspielen, dann könnte man durchaus davon sprechen, dass das der automationsun­terstützte Datenabgleich nach § 141 StPO ist, und das ist die berühmte Rasterfahn­dung. Daher ist es wahrscheinlich auch kein Zufall, dass das Justizministerium diese Bestimmung in der Stellungnahme relativ scharf kritisiert hat.

Man hat in der Stellungnahme Folgendes geschrieben:

„Dass nun sämtliche Daten des Zentralen Personenstandsregisters () für die Zwecke der Sicherheitsverwaltung“ – jetzt heißt es Sicherheitspolizei – „und Strafrechtspflege in einer nicht näher erläuterten ‚Verknüpfungsanfrage‘ herangezogen werden sollen dürfen, ist ohne nähere Erklärung oder präzisere gesetzliche Regelung seitens des Bundesministeriums für Justiz nicht unterstützenswürdig.“

 


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