Das heißt: aus Sicht des Justizministeriums eine klare Absage. Ich vermute, der Hintergrund ist, dass auch das Justizministerium fürchtet, dass hier eine Art Rasterfahndung auf polizeilicher Ebene durch die Hintertür eingeführt wird, weil dann sogenannte Verknüpfungsabfragen im Personenstandsregister möglich sind, aber ohne irgendwelche Rechtsschutzstandards. Vielleicht können Sie das präzisieren, Frau Ministerin, Sie haben jedenfalls im Ausschuss die diesbezüglichen Bedenken nicht ausgeräumt. Ich war dann überrascht, dass die Justizministerin trotzdem zugestimmt hat, aber offensichtlich kennt sie die Stellungnahme des eigenen Hauses nicht. (Zwischenruf des Abg. Pendl.)
Was das Justizministerium kritisiert – und damit meine ich nicht den Datenschutz; über den haben wir diskutiert, Sie haben auch zugehört, und da bin ich schweren Herzens, aber doch bereit, ein gewisses Vorschussvertrauen zu geben; wir werden das kontrollieren –, nämlich dass es sagt, dass quasi auf einer sehr niedrigen Ebene eine Rasterfahndung ähnlich der StPO, nur eben im Personenstandsregister, eingeführt wird, das ist nicht widerlegt, und da sind wir skeptisch, zumal jeder Rechtsschutz in diese Richtung fehlt. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
16.02
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Mag. Maier gelangt als Nächster zu Wort. – Bitte.
16.02
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Steinhauser, ich möchte dich überzeugen, dass du leichten Herzens heute den Datenschutzbestimmungen zustimmen kannst, denn wir haben im Gegensatz zur Ministerialvorlage eine neue Rechtslage mit ganz klaren Datenschutzbestimmungen in § 47 der Regierungsvorlage.
Wir haben im Ausschuss die Problematik ja hinreichend diskutiert, und da gab es einen Hinweis auf die Exekutionsdaten, die aus dem Justizministerium entwendet und verkauft wurden. Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Grund dafür war, dass es im Justizministerium eine derartige Regelung, wie es sie in diesem Entwurf gibt, wie es im Vereinsgesetz und im Meldegesetz normiert ist, eben nicht gegeben hat.
Ich möchte dich an den § 47 der Vorlage erinnern, wo im Detail Folgendes geregelt ist:
„Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass () in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf, () abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,“ – und zum Schluss – „eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.“
Diese Bestimmungen sind ident mit den Bestimmungen im Vereinsgesetz und im Meldegesetz. Ich versuche jährlich, über parlamentarische Anfragen herauszufinden, ob es in diesem Bereich einen Missbrauch gegeben hat, nachdem es im Jahr 2002, glaube ich, zu einem Verkauf von Meldedaten gekommen ist. Ich konnte bislang noch keinen Missbrauch feststellen, und ich bin dem Ministerium und insbesondere auch der Frau Bundesministerin sehr dankbar, dass die Durchführungsverordnung, die jetzt erlassen wird, dieselbe Regelung vorsieht wie § 12 Abs. 3 Vereinsgesetz und § 8 Abs. 3 Meldegesetz, dass nämlich die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat die Einhaltung dieser Bestimmungen kontrollieren können.
Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein Informationsverbundsystem wie dieses stellt einen intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz für die Betroffenen dar, daher brauchen wir entsprechende Regelungen. Wir haben mit diesem Entwurf die Regelungen geschaffen, aber ich schließe mich dem Kollegen Rosenkranz an: eine hundertprozentige Sicherheit wird man bei Registern oder bei derartigen
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