Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 155

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

16.19.11

Abgeordneter Nikolaus Prinz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundes­minister! Hohes Haus! Die vorliegende Änderung des Waffengesetzes regelt die Befug­nisse der zuständigen Behörde bei der Sicherung und Vernichtung von Kriegsmaterial, wovon ja in Österreich leider noch genügend vorhanden ist.

Zahlreiche Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg werden noch immer in Österreichs Bö­den vermutet; Schätzungen gehen von rund 15 000 Stück aus. Jährlich werden in etwa 30 Bomben von den Experten des Entminungsdienstes entschärft. Das ist eine ge­meinsame Aufgabe von Innen- und Verteidigungsministerium. Nun obliegen diese Auf­gaben allein dem Verteidigungsministerium. Das vorliegende Gesetz regelt zwar noch nicht die Übernahme der Kosten, aber es gibt eine klare Regelung der Befugnisse bei den Behörden betreffend Entschärfung.

Solange eine Gefährdung der Bevölkerung nicht ausgeschlossen werden kann, kann ein Platzverbot verhängt werden, und bis zur Klärung der Gefährdungslage können Personen auch weggewiesen werden.

Bei der vorliegenden Sprengmittelgesetz-Novelle handelt es sich im Prinzip um eine EU-Anpassung, die eine Ausweitung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für zivile Sprengstoffe vorsieht. Nicht gekennzeichnet werden müssen nun Sprengmit­tel, die mangels Verpackungsmöglichkeit nicht gekennzeichnet werden können, und Sprengmittel, die nur einen geringen Gefährdungsgrad darstellen, wie zum Beispiel Pulverzündschnüre oder Anzündhütchen.

Das Gesetz tritt erst mit 5. April 2013 in Kraft, weil einerseits einige EU-Staaten diese Zeit noch brauchen und das andererseits den Vorteil bietet, dass auch die entspre­chenden Gewerbebetriebe die notwendige Zeit haben, sich auf die neuen veränderten Rahmenbedingungen einzustellen. Unser österreichisches Sprengmittelgesetz wird nur geringfügig geändert. Alles Weitere bleibt wie im Sprengmittelgesetz 2010 beschlos­sen.

Schieß- und Sprengmittel dürfen nur von verlässlichen Personen mit Wohnsitz in Ös­terreich, einem Chemiestudium und einer zweijährigen Berufspraxis hergestellt wer­den. Suchtkranken oder Straftätern nach Gewalttaten beziehungsweise entsprechen­den Drohungen wird dies verboten. Bei der Lagerung verlangt das neue Gesetz durch­gängige Bestandsaufzeichnungen, die auch zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.

Die Novelle bringt also eine klare Präzisierung mit sich, eine Konzentration auf das Wichtige und Wesentliche. Bewährte Regelungen in einem überaus sensiblen Bereich, die der Sicherheit aller dienen, bleiben allerdings ganz klar bestehen. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

16.21


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Faze­kas. – Bitte.

 


16.21.47

Abgeordneter Hannes Fazekas (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz ist von meinem Vorredner schon angesprochen worden. Auf der einen Seite sind Richtlinien der Europäischen Union umzusetzen. Das Sprengmittelge­setz behandelt eine Materie, die sehr wichtig ist. Es gilt, die Kennzeichnungspflicht und den Handel mit Sprengmitteln und alle damit verbundenen Aspekte detailliert zu regeln. Hier gibt es auf der einen Seite auch Verbesserungen, auf der anderen Seite Ausnah­men von der Kennzeichnungspflicht.

Das ist zwar sehr wichtig, aber noch wichtiger scheinen mir die in diesem Zusammen­hang geänderten Bestimmungen des Waffengesetzes zu sein, die darauf abzielen,


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite