gesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (2034 d.B.)
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir kommen zum 32. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Ich mache darauf aufmerksam, dass nur drei Redner zu diesem Tagesordnungspunkt zu Wort gemeldet sind und wir dann zu umfangreichen Abstimmungen kommen werden.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Muchitsch. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
19.28
Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geschätzter Herr Sozialminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Regierungsvorlage, die wir bereits im Sozialausschuss behandelt haben, beruht auf einer Sozialpartnereinigung. Das heißt, ein großes Dankeschön an den Sozialpartner, die österreichische Bauwirtschaft, die die nachstehenden Punkte, die ich kurz erläutern darf, mitträgt, wodurch es eine Einigung gibt.
Im Wesentlichen werden von dieser Regierungsvorlage zwei Gesetze berührt. Einerseits das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Die wesentlichen Inhalte der Änderungen sind, dass jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unterentlohnt werden – und wo das aufgrund von Kontrollen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Anzeige gebracht wird –, von der Urlaubskasse informiert werden, dass sie unterentlohnt sind, damit sie dementsprechend rechtliche Schritte einleiten können.
Das ist einzigartig und ein erster Schritt, dass nicht nur Anzeige gegen jene Unternehmer erstattet wird, die Unterentlohnung machen, sondern dass die Betroffenen, nämlich auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon informiert werden.
Das Zweite ist eine Anpassung des Strafrahmens des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz an das AVRAG. Das heißt, auch da werden die Strafen bei Lohn- und Sozialdumping dementsprechend erhöht.
Sehr schön ist auch die gesetzliche Regelung betreffend eines Schichturlaubs. Das heißt, all jene Bauarbeiter und somit Schwerarbeiter, die im Schichtbetrieb beschäftigt und dementsprechend auch stärker belastet sind, erhalten nach acht Wochen Beschäftigung Schichturlaub, also einen Zusatzurlaub von einem Arbeitstag. Das heißt, wenn jemand 40 Wochen im Jahr als Bauarbeiter in der Schichtarbeit tätig ist, dann hat ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen stattzufinden, also eine Woche Zusatzurlaub.
Der zweite Bereich, der hier angesprochen wird, sind Änderungen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz. Seit vielen Jahrzehnten wird darüber diskutiert, heute wird es Realität – ein sehr schöner Tag für jene Menschen, die schwer arbeiten.
Der Begriff Hitze wird ins Schlechtwettergesetz aufgenommen, und es obliegt den Bau-Sozialpartnern, die Kriterien dazu im Vorstand der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse festzulegen. All jene Leute, die schwer arbeiten, die Hitze ausgesetzt sind, die Kälte ausgesetzt sind, haben somit die Möglichkeit, Rahmenbedingungen vorzufinden, um bei Wetterbedingungen, unter denen andere nicht mehr das Freie aufsuchen, geschützt zu werden.
Wir reden immer davon länger zu arbeiten, das ist gescheit, das ist auch gut. Aber mit dieser Geschichte und mit dieser Erweiterung schaffen wir auch die Rahmenbedingungen dafür, dass Arbeitnehmerschutz für jene Leute, die schwer arbeiten in der Bauwirtschaft, dementsprechend eingesetzt werden kann.
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