20. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1909/A(E) der Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Stärkung der Transparenz sowie Stärkung der Rechte der Beschwerdeführer bei Disziplinarverhandlungen (2053 d.B.)
21. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1872/A der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (2054 d.B.)
22. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1705/A der Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) geändert wird (2055 d.B.)
23. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 930/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend Streikverbot für den öffentlichen Dienst (2056 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 19 bis 23 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte.
16.22
Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich beschäftige mich ausschließlich mit dem anlässlich der Dienstrechts-Novelle im Ausschuss beschlossenen § 312a des Strafgesetzbuches und darf die kritischen, aus meiner Betrachtung und Überlegung nicht hinreichend analysierten Konsequenzen dieser Bestimmung aufzeigen.
Es handelt sich dabei sozusagen um eine dem Dienstrecht praktischerweise angehängte Novelle des Strafgesetzbuches, wobei vorweg die kritische Haltung einzunehmen ist, dass von der sachlichen Konsistenz der Justizausschuss die richtige Stelle gewesen wäre – aber bitte.
Die Geschichte dieses neuen Paragraphen besteht in einem vermuteten Umsetzungszwang aus der UN-Folterrechtskonvention, die – wie ich im Ausschuss auch schon gesagt habe – aus der rechtsbegründenden und rechtskulturbegründenden Ebene des angloamerikanischen Rechtskreises stammt und die mit den kontinentaleuropäischen und zumal auch österreichischen Entstehungsgeschichten und Vorstellungen überhaupt nicht zusammenpasst. Ich werde aus der Sicht eines Rechtsanwaltes und gelegentlichen Strafverteidigers der Wirklichkeit der Bestimmung mit einem gewissen Vergnügen entgegensehen.
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