Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1962 der Beilagen
betreffend ein Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
in der Fassung des Ausschussberichtes 2066 der Beilagen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird geändert wie folgt:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“
2. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verteilergebietsmanagern“ die Wortfolge „und den Marktgebietsmanagern“ eingefügt.
3. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge „Daten den Verteilergebietsmanagern die für die Vorbereitung“ durch die Wortfolge „Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung“ ersetzt.
4. Im § 36 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:
„7. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.“
5. § 36 Abs. 3 2. Satz lautet:
„Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.“
Begründung:
Zu Z 1, 2 und 3:
Die Rolle des Marktgebietsmanagers wurde noch nicht adäquat berücksichtigt. Im Sinne der notwendigen Symmetrie zwischen Verteilnetz und Fernleitungsnetz bzw. Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager, aber auch der dem GWG 2011 und der neuen Marktordnung zu Grunde gelegten „Gewaltentrennung“ bzw. Aufgabenteilung zwischen diesen beiden, soll der Marktgebietsmanager im Text explizit aufgenommen werden.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite