Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 66

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Pünktlichkeit, Sauberkeit, Information bei Regelbetrieb und bei Störungen, das erwar­ten sich die Gäste, die die Zugverbindungen benützen. Und es ist ein sehr ehrgeiziges Ziel, das in der heutigen Novelle formuliert wurde, und eine große Herausforderung für alle Verkehrsunternehmen, das auch umzusetzen.

Wir alle wissen, dass es oft nicht im Bereich der Verkehrsunternehmen liegt, wenn es zu Verspätungen kommt, durch Suizidfälle, durch Lawinenabgänge, durch Zusammen­stöße mit Pkws auf Regionalbahnen.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Alle heute diskutierten positiven Aspekte, wenn es um Fahrgastrechte geht, dürfen aber nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Die österreichischen Verkehrsunternehmen gehören zu den sichersten Verkehrsunter­nehmen in Europa.

Die Kosten für Qualitätserhöhungen und der Wettbewerb dürfen nicht zu Lohndumping führen. Auch bei der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter darf künftig nicht gespart werden. Das sind Qualitätskriterien, die natürlich auch berücksichtigt werden müssen.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Ich darf noch folgenden Antrag ein­bringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahn­gesetz 1957 geändert werden (2110 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2118 d.B.) wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 lautet § 19 Abs. 1:

„(1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ord­nung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen An­ordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht auf­grund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen wer­den. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.“

II. Artikel 2 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 70a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

„(4) Schriftliche Verträge nach Abs. 1 und 2 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsge­bühren nach dem Gebührengesetz 1957.““

*****

(Beifall bei der SPÖ.)

11.54


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

 


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