Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (2110 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2118 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (2010 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2118 d.B.) wird wie folgt geändert:
I. In Artikel 1 lautet § 19 Abs. 1:
„(1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.“
II. Artikel 2 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. In § 70a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
„(4) Schriftliche Verträge nach Abs. 1 und 2 unterliegen nicht den Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957.““
Begründung
Zu Ziffer 1:
Die Wortfolge „aufgrund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens“ könnte im Zusammenhang mit bestimmten Behinderungsarten zu Diskriminierung führen. Deshalb wird die Wortfolge „Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden“ zur Klarstellung eingefügt. Selbstverständlich sind die Bestimmungen des BGStG in diesem Zusammenhang anwendbar.
Zu Ziffer 2:
Hinsichtlich des Infrastrukturbenützungsvertrages und seiner gebührenrechtlichen Beurteilung besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Mit dieser Regelung in § 70a Absatz 4 Eisenbahngesetz erfolgt eine gesetzliche Klarstellung.
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Präsident Fritz Neugebauer: Es ist dazu niemand mehr zu Wort gemeldet. Ich schließe daher die Debatte.
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