Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 191

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Folgende Z. 2a wird eingefügt:

„2a. § 39 (4) lautet:

(4) Zu Leiterinnen oder Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation auf eine Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeich­nung „Direktorin” oder „Direktor“. Diese Person kann auch zum Leiter bzw. zur Leiterin des Kupferstichkabinetts bestellt werden.

Geht ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde stehende Person ein Dienstverhältnis als Leiter bzw. Leiterin der Gemäldegalerie und/oder des Kupferstichkabinetts mit der Akademie der bildenden Künste Wien ein, so ist diese für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

*****

Ich bin neugierig, ob Sie diesem konkreten Vorschlag zur Einsparung zustimmen, und bedanke mich. (Beifall bei den Grünen.)

18.31


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsge­mäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kurt Grünewald, Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (2142 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Univer­sitätsgesetz 2002 geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Wissenschaftsaus­schusses (2180 d.B.), wird wie folgt geändert:

Folgende Z.2a wird eingefügt:

„2a. § 39 (4) lautet:

(4) Zu Leiterinnen oder Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation auf eine Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeich­nung „Direktorin” oder „Direktor“. Diese Person kann auch zum Leiter bzw. zur Leiterin des Kupferstichkabinetts bestellt werden.

Geht ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde stehende Person ein Dienstverhältnis als Leiter bzw. Leiterin der Gemäldegalerie und/oder des Kupferstichkabinetts mit der Akademie der bildenden Künste Wien ein, so ist diese für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite