Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 229

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sich jeder Finanzreferent einmal überlegen, ob er dem Gläubiger sozusagen durch Nichtzahlung auf der Nase herumtanzt.

Dazu gibt es auch noch die sehr vernünftige korrespondierende Bestimmung – § 459 Unternehmensgesetzbuch neu –, dass grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken nichtig oder zumindest anfechtbar sind, sodass eine gewisse Abstützung zu Lasten des Unternehmers in Einkaufsbedingungen von mächtigen – entweder privatgeschäftlichen oder öffentlich-rechtlichen – Auftraggebern vorhanden ist.

Die aus dem Gesetz resultierenden Fälligkeitsbestimmungen – also Einlangen des geschuldeten Betrages am Konto des Gläubigers – sind im Bereich des Mietrechtes und des Konsumentenschutzrechtes hinlänglich abgefedert, sodass wir aus Vernunft­gründen dieser Materie zustimmen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.45


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser zu Wort. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.45.39

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Kollege Grosz hat offensichtlich schon die Flucht ergriffen, weil seine Argumente hier auf wenig Resonanz gestoßen sind – ich muss sagen: zu Recht! Es ist eine bemühte Kritik. Ich bin Oppositionspolitiker und versuche natürlich auch, Schwachstellen in Ge­setzen zu finden, aber da hat er doch einiges übersehen.

Wir sind da mehr oder weniger verpflichtet, eine Judikatur des EuGH umzusetzen. Es geht darum, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass zum Fälligkeits­zeitpunkt eine Schuld bereits am Konto gutgeschrieben sein muss. Das ist nun einmal ein Faktum, das man nicht ignorieren kann. Ja, das ist eine Kollision mit der langen österreichischen Tradition, dass Geldschulden Schickschulden sind und ich am letzten Tag der Fälligkeit überweisen muss. Mit dieser Judikatur müssen wir umgehen, und ich glaube, es ist eine gute Lösung gefunden worden.

Warum? – Zum Ersten: Weil es für Unternehmen im professionellen Wirtschaftsverkehr durchaus zumutbar ist, dass man sich darauf einstellt, dass man einen Tag vor Fällig­keit überweist. Das wird für die österreichischen Unternehmen kein Problem sein, sie werden sich darauf einstellen. Es ist nicht das einzige Gesetz, das sie, wenn sie Wirtschaft treiben, berücksichtigen müssen. Das wird kein Problem sein.

Zum Zweiten, und das ist wichtig: Es ist im Begutachtungsverfahren einiges dafür gemacht worden, dass jene, die nicht im professionellen Wirtschaftsverkehr tätig sind, geschützt sind. Das sind zum einen die KonsumentInnen. Für die ist eine ganz spezifische Bestimmung drinnen, nämlich, dass sie nach wie vor am letzten Tag der Fälligkeit überweisen dürfen und trotzdem die Schuld rechtzeitig beglichen haben. Das ist eine Sondervorschrift.

Weiters ist eine Bestimmung für die Mieterinnen und Mieter drinnen, die besagt, dass im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Miete zum 5. des Monats über­wiesen werden muss. Das heißt, wenn jetzt ganz traditionell der österreichische Mieter am Anfang des Monats seine Miete überweist, dann ist die Miete rechtzeitig über­wiesen.

Ich glaube daher, dass dieses Gesetz zum einen die EuGH-Judikatur, so wie sie umzusetzen ist, umsetzt und zum anderen für MieterInnen und Konsumenten die not­wendigen Schutzvorschriften berücksichtigt.

 


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