Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 230

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Das einzige Problem, das wir haben, Frau Ministerin, ist ein kleines Detailproblem: dass natürlich nur bei MieterInnen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes diese Schutzbestimmung greift, im Teilanwendungsbereich möglicherweise nicht. Sie setzen, glaube ich, in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung. Das werden wir beobachten.

Aber das zeigt ein anderes Problem auf – und das ist ein anderes Lieblingsthema von mir, wie Sie wissen –, nämlich die Struktur des derzeit geltenden Mietrechtsgesetzes mit seinen völlig unterschiedlichen Schutzmechanismen. Das ist eine Großbaustelle, die politisch angegangen werden muss. Wir brauchen ein neues Mietrechtsgesetz, das möglichst alle Mietobjekte, die es gibt, umfasst. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

20.48


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Herr Kollege Heinzl, darf ich Sie bitten, das Tele­fonieren einzustellen? (Abg. Heinzl: Gerne!) – Danke.

Frau Bundesministerin Dr. Karl gelangt nun zu Wort. – Bitte.

 


20.48.42

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Zahlungsverzugsgesetz, um das es hier nun geht, setzt für den korrekten und vor allem für den rechtzeitigen Zahlungs­verkehr im Geschäftsverkehr ganz neue Maßstäbe.

Es geht dabei um den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen und zwischen Unter­nehmen und der öffentlichen Hand. Dieses Gesetz schützt ganz einfach Unternehmer vor mangelnder Zahlungsmoral ihrer Geschäftspartner. Und es ist heute schon mehrfach angesprochen worden, dass ja die Zahlungsmoral von Unternehmen und der öffentlichen Hand dadurch verbessert werden soll und dass dies natürlich insbeson­dere den Unternehmen, und hier vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen, zugutekommt, und damit natürlich insgesamt dem Wirtschaftsstandort Österreich.

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Gerade die Eindämmung von Zahlungsver­zö­gerun­gen ist doch ein großes Anliegen, denn Sie dürfen nicht vergessen, dass sich ja die Schuldner damit quasi über die Hintertür zum Nachteil der Gläubiger einen Kredit verschaffen können. Auch wenn das die Schuldner vielleicht als Kavaliersdelikt oder als lässliche Sünde sehen, muss man doch auch dazusagen, dass dies für die Gläubiger natürlich doch schlimme Konsequenzen haben kann, insbesondere, wenn mehrere ihrer Schuldner zu einem solchen Verhalten neigen. Zu Recht hat Herr Abgeordneter Ikrath von einer Existenzfrage gesprochen.

Die neuen Regelungen sehen den Ausbau und die Verschärfung des bestehenden Instrumentariums vor, nämlich zur Bekämpfung von Zahlungsverzug durch Unterneh­men und durch die öffentliche Hand. Damit wollen wir eine weitere Hebung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr erreichen, und zwar wirklich hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung. Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir mehrere Maßnah­men gesetzt, die ich schlagwortartig wie folgt zusammenfassen kann:

Es geht um die Erhöhung des Verzugszinssatzes, um eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten, Höchstgrenzen für Zahlungsfristvereinbarungen, zeitliche Beschrän­kung der Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren und um die Pönalisierung grob nachteiliger Vertragsklauseln.

Meines Erachtens darf in diesem Zusammenhang auch ein Blick über die Grenze nicht fehlen, weil immer dann, wenn auf ein unternehmerisches Geschäft österreichisches Recht zur Anwendung gelangt, das natürlich auch für die Zahlungsbedingungen gilt. Es


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