Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 233

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.58.48

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte nur ein paar kurze Bemerkungen zum Mietrecht und zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz machen.

Für diese konkreten Änderungen, die hier vorgenommen wurden, möchte ich mich bei den Mieterschützern und vor allem bei der Mietervereinigung sehr herzlich bedanken, die im Begutachtungsverfahren auf sehr eindrucksvolle Weise auf die Probleme hinge­wiesen haben und so diese sehr gute Lösung, die jetzt entstanden ist, mit ermöglicht haben, denn im Ministerialentwurf war ja ursprünglich als gesetzlicher Fälligkeitstermin der Erste eines Monats für den Mietzins vorgesehen gewesen. Dadurch wäre es für viele Mieter notwendig gewesen, eventuell eine Zwischenfinanzierung vorzunehmen. Und jetzt ist eben der künftige Zahlungstermin der Fünfte des Monats, und so können die MieterInnen mit dem jeweiligen Monatsbezug ihren Mietzins entrichten.

Besonders wichtig für die Sozialdemokratie sind jedoch Neuerungen, die auch auf die Interessen der Mieter besonders Rücksicht nehmen; nämlich erstens, dass der Fällig­keitstermin zugunsten der Mieter einseitig zwingend gestellt werden kann. Das heißt, vertragliche Vereinbarungen über den Zahlungstermin, die diesen vor dem Monats­fünften festlegen, sind unzulässig. (Präsidentin Mag. Prammer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Zweitens hat der Vermieter den Mieterinnen und Mietern ein verkehrsübliches Bank­konto bekannt zu geben – alle Bankverbindungen innerhalb der EU gelten als verkehrsüblich –, wobei aber das eingeschränkte Wahlrecht über die Erfüllung des Mietzinses unangetastet bleibt.

Weiters gelten diese neuen Bestimmungen nicht nur für zukünftige Mietverträge, sondern sie sind auch auf bereits laufende Mietverhältnisse anzuwenden.

So erfreulich diese Bestimmungen, und das wurde schon erwähnt, für die Mieterinnen und Mieter, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, sind, oder auch – nach der Ausschussfeststellung – für jene, die in Wohnungen gemein­nütziger Genossenschaften wohnen, so ist es doch ein Wermutstropfen, dass es nicht für alle Mieter gilt, das heißt, im Teilanwendungsbereich diese Fälligkeitsfrage nicht gilt, wenn auch in den Erläuterungen angemerkt wird, dass diese neue Norm auf andere Segmente ausstrahlen wird. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.01


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete Mag. Hakl gelangt nun zu Wort. – Bitte.

 


21.01.45

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Das heute zu beschließende Gesetz ist besonders wichtig für ein Land wie Österreich, wo der Großteil der Menschen in sehr kleinen oder mittelständischen Betrie­ben beschäftigt ist. Was nämlich in den letzten Jahren, und dies auch verstärkt, auszumachen war, war, dass große Betriebe, auch große Baufirmen gegenüber ihren kleinen Zulieferbetrieben, dass marktbeherrschende, große Unternehmen, aber auch der Staat immer langsamer wurden in der Abwicklung der Zahlungen. Ich habe das auch im öffentlichen Bereich schon vor mehr als zehn Jahren erlebt, als auch bei den Österreichischen Bundesbahnen kleine Zulieferer unglaublich schlecht behandelt wur-


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