Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 184

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Wolfgang Katzian, Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (2197 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (2261 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (2197 d.B.) in der Fassung des Aus­schuss­berichtes (2261 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 14a werden folgende neue Z 14b und 14c eingefügt:

„14b. In § 111 Abs. 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für“ durch die Wortfolge „Keines Befähigungsnach­weises für das Gastgewerbe bedarf es für“ ersetzt.

14c. Dem § 111 Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z 3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.““

2. Nach Z 33 wird folgende neue Z 33a eingefügt:

„33a. In § 376 Z 14b erhält der nach dem Ausdruck „(Gastgewerbe:)“ folgende Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.““

3. Z 36 lautet:

„36. Dem § 382 werden folgende Abs. 57 bis 59 angefügt:

„(57) § 2 Abs. 1 Z 13, § 79c, § 79d, § 81 Abs. 2 Z 1; Z 7 und Z 11, § 81 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Z 4d, § 92, § 93 Abs. 5, § 111 Abs. 2 Einleitungssatz, § 111 Abs. 4 Z 4, § 117 Abs. 7, § 345 Abs. 6, § 356 Abs. 3 und 4, § 359 Abs. 5, § 360 Abs. 1, § 376 Z 2, § 376 Z 14b, § 376 Z 16a und § 376 Z 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 78 Abs. 2 und § 348 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.

(58) § 99 Abs. 7 bis 9, § 99 Abs. 10 hinsichtlich der Wortfolge „Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 7“ und § 376 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens mit 1. August 2013, in Kraft.

(59) § 78 Abs. 1, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 10 hinsichtlich des Wortes „Beschwerden“, § 117 Abs. 10, § 125 Abs. 5, § 135 Abs. 6, § 136a Abs. 5 und Abs. 10, § 136b Abs. 3, § 137c Abs. 5, § 335, § 347 Abs. 3, § 348 Abs. 2, § 349 Abs. 4 und 6, § 352 Abs. 3, § 356b Abs. 1, § 359 Abs. 4, § 359c, § 361 Abs. 3, § 363 Abs. 2 und Abs. 3, § 365v Abs. 3 und § 371a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 359a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 außer Kraft.““

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite