Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll204. Sitzung / Seite 197

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für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds samt Titel und Eingang in 2296 der Beilagen.

Wenn Sie für diesen Gesetzentwurf sind, bitte ich Sie um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Wenn Sie auch in dritter Lesung dem Gesetzentwurf zustimmen, bitte ich Sie um Ihr Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung an­ge­nommen.

Abstimmung über Tagesordnungspunkt 5: Antrag des Finanzausschusses, dem Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den Schutz von Investitionen, in 2301 der Beilagen gemäß Artikel 50 Abs. 1 Z 1 B-VG die Genehmigung zu erteilen.

Wer dem zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit ange­nommen.

18.46.26 6. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über den Produktpirateriebericht 2012 der Bun­des­ministerin für Finanzen (III-405/2343 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Windholz. – Bitte.

 


18.46.39

Abgeordneter Ernest Windholz (BZÖ): Geschätzter Herr Präsident! Herr Sozialminis­ter! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Wir haben den Produktpirateriebericht wie jedes Jahr bekommen. Ich darf gleich zu Beginn die Gelegenheit wahrnehmen, mich bei jenen Kontrollorganen der Zollverwaltung zu bedanken, die dieses Gesetz vollziehen und großes Fachwissen aufbringen müssen. Ich glaube, es konnte sich heute bei der Ausstellung gefälschter Produkte in der Säulenhalle jeder überzeugen, wie schwierig es ist, solche Produkte auch tatsächlich zu erkennen.

Das Produktpirateriegesetz betrifft den Schutz des geistigen Eigentums beziehungs­weise auch die Verhinderung von Betrug. Viele Firmen stecken große Summen in Forschung und Entwicklung. Dann gibt es eben die Produktpiraten, die sich das Know-how aneignen, Plagiate erzeugen und Dinge auf den Markt bringen, um das große Geschäft zu machen. Dahinter steht nichts anderes als organisierte Kriminalität.

Dieses Produktpirateriegesetz ist aber als Rechtsbestand, ich würde einmal so sagen, eher zahnlos. Wenn Sie den Bericht genau lesen, dann werden Sie sehen, dass es sich hier um kein Offizialdelikt handelt. Wenn das Zollorgan den Verdacht hegt, es handle es sich um eine Fälschung, und der Bescheidinhaber, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, diese Fälschung bestätigt, dann gibt es drei Möglichkeiten. Er kann sagen, sei es drum, die Ware ist trotzdem freizugeben, oder man kann eine Vernich­tung anstreben, das heißt, die Waren werden tatsächlich vernichtet, da braucht man aber das Einverständnis desjenigen, der über die Ware verfügt, oder das Dritte, man geht zu Gericht und es gibt dann ein Zivilverfahren.

Wenn Sie sich die Bilanz ansehen, dann werden Sie schnell draufkommen, dass es sich um eine große Menge handelt. So wurden 51 146 Stück tatsächlich vernichtet, während 81 321 Stück an Plagiaten – Fälschung zwar festgestellt – aber wieder


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