zenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
3. Präsidentin oder der Präsident der Internationalen oder der“ – und das ist jetzt neu – „Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH“ bekommt.
„(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger “
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Ich darf vorschlagen, dass ich das nicht mehr verlese, weil das Nebensächlichkeiten sind. Es sind im Wesentlichen Verweisungsnormen über das Inkrafttreten und Anpassungen insbesondere an § 26a Abs. 2 und 3.
Im Wesentlichen ist es so, dass wir durch dieses neue Schiedsverfahren, das wir bekommen und das wir heute beschließen werden, den Obersten Gerichtshof, anstelle von drei Instanzen nur mehr eine Instanz, haben. Das ist eine standortpolitische Überlegung, die wahrscheinlich dem Land enorm nützen wird, weil wir damit in der Wertigkeit der Schiedsgerichtsstandorte – wir sind jetzt auf Platz 5 – sicher massiv hinaufgehen werden. Und für den Wirtschaftsstandort ist natürlich Rechtssicherheit ein ganz wesentlicher Punkt.
Wir gehen davon aus, dass nicht nur mit Österreichbezug abgeschlossene Verträge, sondern auch solche zwischen Indien und China beispielsweise aufgrund der Rechtssicherheit dann in Österreich ausgefochten werden und österreichische Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart wird. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Fritz Neugebauer: Da der Antrag in seinen Grundsätzen erläutert, aber nicht zur Gänze verlesen wurde, schlage ich vor, dass ich ihn zur Verteilung bringe.
Ich gehe davon aus, dass alle Kenntnis vom Inhalt dieses Antrages haben. (Abg. Dolinschek: Das war sehr dürftig! – Abg. Ing. Westenthaler: Haben wir nicht!)
Okay! Dann müsste ich die Sitzung unterbrechen, oder der ganze Text wird verlesen, wie es die Geschäftsordnung vorsieht. – Bitte, Herr Kollege Jarolim.
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (fortsetzend): Ich lese jetzt das Ganze vor, wobei ich es insbesondere für den Kollegen Westenthaler vorlese und ihn um Aufmerksamkeit ersuche, damit wir das auch wirklich jetzt realisieren können, nämlich jeder Einzelne für sich.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (2372 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (2306 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
„Der dem Bericht des Justizausschusses (2372 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (2306 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden, angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Folgende Z 1a wird eingefügt:
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