Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 193

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1a. §26a Abs. 2 und 3 lauten:

(2) Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf 

 


Präsident Fritz Neugebauer: Herr Dr. Jarolim, das haben Sie schon vorgelesen. Wenn Sie beim Abs. 3 weiter fortführen: „Die Namen der im “ – Dann haben wir alles.

 


Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (fortsetzend): Der Abs. 3 in der mir vorliegenden Textvorlage lautet, Herr Kollege Westenthaler  (Abg. Ing. Westenthaler: Den werden Sie doch lesen können!) – Na ja, es ist nicht so leicht. Es ist vor allem nicht so leicht, damit der Kollege Westenthaler das auch begreift, denn er wird das wahr­scheinlich phonetisch hören, aber verstehen wird er es nicht. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Ing. Westenthaler.)

Ich lese den Antrag weiter vor:

„(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz“ –

das, was der Kollege Westenthaler sagt, brauchen Sie nicht zu schreiben, nur damit Sie es wissen (in Richtung Protokollführung) –

„bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat. (Neuerliche Zwischenrufe des Abg. Ing. Westenthaler.)

b) In Z 11 lautet § 98 Abs. 17:

(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

1. § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind.“

Das muss man nicht näher erklären! (Zwischenruf des Abg. Ing. Westenthaler.)

„2. § 26a Abs. 2 und 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 78d, die Überschrift des § 79 und § 890 samt Überschrift mit 1. September 2013;

3. § 47b samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Bediens­tete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;

4. § 89c Abs. 5 mit 1. Jänner 2014, wobei § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 nicht in Kraft tritt."

*****

Ich darf mich bei den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion, die das vor zwei Stunden abgegebene Dokument nicht verteilen, herzlichen bedanken. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

18.19


Präsident Fritz Neugebauer: Nun ist der Abänderungsantrag zur Gänze verlesen, damit ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

 


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