wesentlich besserer Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Produkten sichergestellt werden. (Beifall bei der ÖVP.)
18.57
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. 3 Minuten Redezeit sind wunschgemäß eingestellt. – Bitte.
18.57
Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine Abgeordnetenkollegin Frau Mag. Lapp hat mich gerade darauf aufmerksam gemacht, dass wir heute eine Besuchergruppe aus Simmering-Mannswörth herzlich bei uns begrüßen dürfen. (Allgemeiner Beifall.)
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet grundsätzliche Regelungen für das Inverkehrbringen von Produkten in Zusammenhang mit Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Meine Kollegin Mag. Himmelbauer ist schon sehr darauf eingegangen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich deswegen folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen einbringen zum Gesetzesantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert wird, in 2359 der Beilagen, in der Fassung des Ausschussberichtes 2414 der Beilagen:
„Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (2359 d.B.) wird wie folgt geändert:
Z 31 lautet:
‚31. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
(2) § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.
(3) Artikel 18 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden, BGBl. I Nr. XX/2013, entfällt.‘“
*****
Ich bitte, diesen Antrag mit zu behandeln. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
18.59
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
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