Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 83

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Und wie gesagt, ich bedanke mich für die breite Zustimmung zu dieser Novelle. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

12.24


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hell. – Bitte.

 


12.24.53

Abgeordneter Johann Hell (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! So wie im Ausschuss gab es auch in dieser Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt nur positive Ausführungen.

Mit dieser Änderung des Bundesgesetzes werden in diversen Teilbereichen des Schiff­fahrts­rechtes Änderungen vollzogen und Anpassungen an die europäische Rechts­grundlage durchgeführt. Die derzeit geltenden Bestimmungen des Schifffahrtsrechtes erfordern vor allem im Hinblick auf die Treffsicherheit innerstaatliche Anwendung von EU-Recht und formalrechtliche Korrekturen.

Es wurde auch bereits erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang zu Verein­fachun­gen und Verbesserungen im Bereich der Verwaltung kommen wird.

Eine wesentliche Neuerung durch diese Novelle betrifft das Rafting. Auch das wurde bereits angesprochen. Wesentlich ist dabei, dass es sich hinkünftig beim Rafting-Sport um keine Schifffahrt mehr handelt, wobei hier auch die Konzessionspflicht entfällt.

Es erfolgt zudem eine Anpassung des Schifffahrtsgewerberechtes an Unionsrecht durch die Gleichbehandlung gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Schiffsfüh­rungs­schulungen, wodurch eine Überregulierung in diesem Bereich beseitigt wird.

Verwaltungsvereinfachungen gibt es auch durch die Präzisierung der Pflicht zur Besei­tigung von Schifffahrtshindernissen. Hier ist die Auslagerung des Tätigwerdens und allenfalls zivilrechtliche Durchsetzung der Kostentragung durch den Verursacher zu einer bestehenden Gesellschaft in Bundeseigentum geplant. Hinkünftig wird die via donau diese Abwicklung durchführen.

Was bedeutet diese Änderung? Schifffahrtshindernisse etwa bei Havarien müssen vom Verursacher beseitigt werden. Das bisher sehr schwierige Durchsetzungsrecht, wenn die Verursacher ihre Hindernisse nicht beseitigen, wird jetzt rechtlich neu geregelt und kann bis zu Zwangsmaßnahmen führen.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Ich darf noch einen Abänderungsantrag einbringen, den Abänderungsantrag der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Barten­stein, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013) (2443 der Beilagen) in der Fassung des Ausschuss­berichtes (2473 der Beilagen).

Dieser Abänderungsantrag wurde eingebracht und verteilt. Es geht darum, dass diese Novelle auch Änderungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes be­trifft. Ich ersuche den Präsidenten, diesen Antrag in die Verhandlungen mit aufzu­neh­men, und ersuche für diesen um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

12.28


Präsident Fritz Neugebauer: Der Antrag ist in seinen Grundzügen erläutert, wurde verteilt und steht daher mit in Behandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

 


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